Das Gericht muss entscheiden, ob die Firma als Inhaltsanbieter oder als Kommunikationsdienstleister einzustufen ist. Letztere befreit §230(c)(1) CDA von der Haftung. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass informationendurchleitende Internetunternehmen schlechter als beispielsweise die Post oder Telefondienste behandelt würden.
Drei Merkmale sind zu prüfen: Google ist als Interactive Computer Service einzustufen, da die Firma Informationen weiterleitet. Ein Dritter, nicht Google, betrieb das Blog und schuf die Inhalte. Die Beklagte muss als Verleger zu betrachten sein. Das dritte Merkmale ist hier strittig, doch wie in einem Fall im Jahre 2014 gegen Facebook gilt Google nicht als Verleger, weil sie keine Inhalte bestimmt oder redigiert, sondern lediglich einen Rahmen setzt. Ein Zwang zu Sanktionen gegen den rahmenverletzenden Schreiber sind der Beklagten nach dem CDA nicht zuzumuten, und ihre Unterlassung löst keine Haftung aus.