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Samstag, den 24. Juni 2017

1-2-3: Haftet Google für Bloginhalte?  

.   Ein böser Blogger ignorierte Googles Inhaltsvorgaben, und die Kläger in Bennett v. Google Inc. verklagen Google, weil Google Grenzen zog, um Leser wie sie zu schützen, doch nicht verteidigte. Am 21. Juni 2017 be­ur­teil­te das Bundesgericht der Hauptstadt die Einrede Googles, die Firma sei nach dem Communications Decency Act haftungs­im­mun.

Das Gericht muss entscheiden, ob die Firma als Inhaltsanbieter oder als Kom­mu­nikationsdienstleister einzustufen ist. Letztere befreit §230(c)(1) CDA von der Haftung. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass informationendurchleitende In­ter­net­unternehmen schlechter als beispielsweise die Post oder Telefondienste be­handelt würden.

Drei Merkmale sind zu prüfen: Google ist als Interactive Computer Service ein­zu­stu­fen, da die Firma Informationen weiterleitet. Ein Dritter, nicht Google, be­trieb das Blog und schuf die Inhalte. Die Beklagte muss als Verleger zu betrach­ten sein. Das dritte Merkmale ist hier strittig, doch wie in einem Fall im Jah­re 2014 gegen Facebook gilt Google nicht als Verleger, weil sie keine Inhalte be­stimmt oder redigiert, sondern lediglich einen Rahmen setzt. Ein Zwang zu Sank­tionen gegen den rahmenverletzenden Schreiber sind der Beklagten nach dem CDA nicht zuzumuten, und ihre Unterlassung löst keine Haftung aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.