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Dienstag, den 27. Juni 2017

Zeugen verraten geheime anwaltliche Untersuchung  

.   Im Diskriminierungsprozess Smith v. Ergo Solutions LLC be­antragten die Klägerinnen von der Beklagten die Herausgabe eines internen Un­ter­su­chungsberichts über derartige Verfehlungen. Den Bericht hatte ein bei­ge­zo­gener Rechtsanwalt verfasst. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 20. Juni 2017 über die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses. Seine Be­grün­dung ist lehrreich.

Ein Partner der Beklagten hatte in seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens Discovery erklärt, dass er den Rat des externen Anwalts im Bericht befolgt hatte: Er zahlte ein Bußgeld und ließ sich behandeln. Ein anderer Zeuge hatte den Bericht in seiner Vernehmung erwähnt. Das Gericht bestätigt zunächst, dass ein interner Untersuchungsbericht mit Empfehlungen unter das Anwaltsgeheimnis fallen kann, wenn die Untersuchung auf Rechtsrat abzielt und stets geheim gehalten wird. Das erste Merkmal liegt hier vor.

Der Bericht war als vertraulicher rechtsanwaltlicher Rat unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses be- und gekennzeichnet sowie nur den Inhabern der Firma ausgehändigt worden. Die nächste Frage lautet, ob er geheim blieb. Die Erwähnung in einer Vernehmung kann einen Verzicht darstellen, aber der Zeu­ge war kein Firmeninhaber und bereits entlassen, sodass er keinen Verzicht er­klären kann. Die Vernehmung des Inhabers, der den Rat samt seiner Be­fol­gung ohne Einspruch des ihm beistehenden Rechtsanwalts in der Ver­neh­mung aus­plauderte, gilt hingegen als konkludenter Verzicht. Weil der Bericht damit nicht mehr ge­heim blieb, ist er im Rahmen des Beweisverfahrens der Gegenseite vorzulegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.