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Dienstag, den 25. Juli 2017

Kausalität bei Produktversagen mit Todesfolge  

.   Eine Alarmanlage erwarb die klagende Mutter für ihr Wo­chen­endhaus aus Sorge um ihren Sohn, dem ein Bösewicht nachstellte. Die­ser brach ein, schaltete die Alarmanlage ab, stahl Waffen, fuhr zum Haus des Soh­nes, war­te­te auf ihn und ermordete ihn. Weil der Hersteller ihr versichert hatte, sie würde unverzüglich von einem Einbruch oder auch Aussetzer der Anlage unterrichtet, verklagte die Mutter ihn nach Produkthaftung und anderen An­spruchsarten.

Proximate Cause ist die Kernfrage der Revisionsentscheidung in Julie Heeter v. Honeywell International Inc vom 24. Juli 2017, die das Bundes­beru­fungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia verkündete. Ist der Schaden derart mit dem Fehler des Produkts verbunden, dass diese Ver­bin­dung haf­tungs­rechtlich den Hersteller in die Handlungskette einfügt? Oder sind Hand­lung oder Unterlassen des Herstellers so weit vom Schadensanlass und -eintritt entfernt, dass sie dem Hersteller nicht zugerechnet werden dürfen?

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit analysierte die Kau­sa­li­tät nach dem Recht von Pennsylvania anhand der Präzdenzfälle sowie den Un­ter­schied zwischen Cause in Fact und Proximate Cause, bevor es gegen die Klä­ge­rin entschied:
Causation consists of "two separate and essential concepts" in Pennsylvania law: "cause-in-fact and legal, or proximate, cause." … "Cause-in-fact" means causation in the "but for" sense – that "a defendant's allegedly wrongful act is a cause-in-fact if the plaintiff proves that the harm he sustained would not have happened … but for the defendant's act." … Proximate cause refers to "that point at which legal responsibility should attach to the defendant as a matter of fairness." … ("Proximate cause is designed not only to allow recovery for damages incurred because of another's act, but also to define such limits on recovery as are economically and socially desirable.") AaO 5.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.