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Donnerstag, den 27. Juli 2017

Grundrecht: Waffen öffentlich tragen  

LB - Washington.   Hat jeder Bürger ein Recht, öffentlich Waffen zu tragen, oder darf der Staat dies verbieten oder einschränken? Der zweite Zusatzartikel zur Ver­fas­sung der Vereinigten Staaten als Teil der Bill of Rights besagt, dass je­der­mann das Recht auf das Halten und Tragen von Waffen hat: keep and bear Arms. Ob das Recht sich auf die Öffentlichkeit erstreckt, entschied das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des District of Columbia am 25. Juli 2017 im Fall Brian Wrenn v. D.C.

Ein Gesetz des District of Columbia nebst darauf beruhenden Regularien sieht vor, dass Waffen in der Öffentlichkeit nur ausnahmsweise getragen werden dür­fen. Eine Genehmigung bedarf einer konkret begründeten Körper- oder Eigen­tums­ver­letzungsgefahr oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Hintergrund ist eine frühere hohe Kriminalitätsrate, eine hohe Einwohnerdichte und viele an­säs­si­ge Regierungsbeamte und Diplomaten.

Das zweithöchste US-Gericht entschied: Wörtliche und historische Auslegung belegten, dass das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit den Kernbereich der Verfassung tangiere. Bürger dürften Waffen zur persönlichen Verteidigung in der Öffentlichkeit tragen. Dieses Recht könne auch in Städten nicht generell oder auf besondere persönliche Verteidigungsgründe eingeschränkt werden. Das Ge­setz hindere die meisten Einwohner an der Ausübung des Grundrechts.

Die Entscheidung verdeutlicht die schwierige Diskussion zum Thema Waf­fen­ge­setze in den USA. Die Sensibilität des Themas ist daran erkennbar, dass un­ge­wöhn­lich viele unbeteiligte Justizminister der Einzelstaaten zu den Rechts­fra­gen als Amici Curiae Stellung nahmen. Die Begründung des Gerichts ver­mit­telt auch einen geschichtlichen Rückblick auf die Versuche, seit 1976 dem öf­fent­li­chen Waffenbesitz gegenzusteuern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.