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Mittwoch, den 09. Aug. 2017

Merkmale der Erledigungserklärung am Vertragsende  

Verzicht auf Ansprüche reicht als Consideration
.   Vertragsrecht bestimmt, wie eine Erledigungserklärung zu verstehen ist. Zwei Eigentümer eines karibischen Urlaubsparadieses verkauften es an einen Dritten, nachdem sie vorher der Vereinbarung folgten, alle Kosten häf­tig zu teilen. Beim Verkauf vereinbarten sie, dass ihre ge­genseitigen alten, ge­genwärtigen und zukünftigen Ansprüche erledigt seien, und versprachen sich ge­gen­seitig einen Verzicht, wie er immer bei der ordentlichen Abwicklung eines Ver­trags­en­des mit einem Mutual Release and Termination Agreement ver­ein­bart werden sollte.

Später verklagte eine Partei doch die andere, und das Gericht fand die Er­le­di­gungs­vereinbarung so klar, dass es keine weiteren Sachverhaltsvorträge über be­hauptete Ansprüche zuließ und die Klage vor der Vorlage an die Ge­schwo­re­nen als Summary Judgment abwies. In Boston stimmte ihm am 8. August 2017 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA zu.

Die Revisionsbegründung in Caribbean Seaside Heights Prop v. Erickon LLCerklärt die Merkmale der Abwicklungsvereinbarung und hielt sie eben­falls für eindeutig, ohne Auslegungsbedarf. Die Wirksamkeit des dort zitierten Ver­zichts steht außer Zweifel.

Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt vom Eingehen gegenseitiger Pflichten ab, für deren Prüfung das Gericht das anwendbare einzelstaatliche Vertragsrecht prüfen musste. Hier bestimmt das Recht Puerto Ricos, wo das Anwesen be­le­gen ist, die Wirkung gegenseitiger Verzichte als Consideration im Sinne des not­wen­di­gen SynallagmasP.R. Laws Ann. tit. 31, ยง 3434. Die Behauptung, der Ver­zicht sei unwirksam, weil eine Partei noch nicht ausdrücklich auf eine alte be­haup­te­te Forderung verzichtet habe, liefe fehl, weil gerade solche Ansprüche als erledigt gelten sollten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.