• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 31. Aug. 2017

Neue Runde: Webseitenhaftung bei Moderatoreneinsatz  

.   Eine Moderatoren-geprüfte Webseite enthielt in Mavrix Pho­to­graphs LLC v. Live Journal Inc. Fotos der Klägerin. In Kalifornien ge­wann die beklagte Betreiberin die erwartete Haftungbefreiung als Internet­dienst­leis­terin. Doch am 30. August 2017 verlor sie eine dickes Stück vom Freu­den­ku­chen: Der Digital Millennium Copyright Act in 17 USC §512(c) mit sei­nem Haf­tungs­pri­vi­leg ist vom Untergericht erneut in seiner Anwendbarkeit zu prü­fen, ent­schied das ein­flussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA in San Francisco.

Zudem muss die Beklagte die unbezahlten Moderatoren auf Verlangen der kla­genden Urheberrechtsinhaberin identifizieren. Das Gericht stellte in seiner lan­gen Re­visionsbegründung weitere Anforderungen an die Haftungsbefreiung gut­gläubiger Webseitenbetreiber auf. Beispielsweise können Wasserzeichen in den Fotos einen Betreiber bösgläubig machen, wenn er wegen der Zeichen ah­nen könnte, dass das geschützte Werk von einem Dritten ohne Erlaubnis des In­ha­bers auf eine Social-Media-Webseite geladen wurde.

Gegen diese aushöhlende Auslegung wandten sich nicht nur Großbetreiber wie Goo­gle und Wi­kimedia, sondern auch Bibliothekare und Vertreter der Internet­frei­heits­be­we­gun­gen. Nach der neuen Entscheidung reicht zur Haftungs­be­frei­ung nicht aus, dass der Betreiber nicht selbst die Werke einstellte und kei­ne in­halt­liche Kon­trol­le vornahm. Erstens kann ihm auch die Tätigkeit un­be­zahl­ter Mo­de­ra­to­ren zugerechnet werden. Zweitens sollen zusätzliche Merk­ma­le ent­schei­dend wir­ken:
If an internet service provider shows that the in­frin­ging material was pos­ted "at the direction of the user," it must then also show that (1) it lacked actual or red flag knowledge of the infringing material; and (2) it did not financially benefit from infringements that it had the right and ability to control.
Ein Gericht darf nicht nur auf die objektive Kenntnis des Betreibers abstellen,
but also the service provider's subjective knowledge of the in­frin­ging na­tu­re of the posts. … [T]o determine whether the de­fen­dant had red flag know­led­ge, the fact finder would need to as­sess whe­ther it would be ob­jec­ti­vely obvious to a reasonable person that ma­te­rial bearing a ge­ne­ric watermark or a watermark referring to the plain­tiff's website was in­fringing.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.