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Montag, den 11. Sept. 2017

Frist bei Verwirkung des Markenverletzungsanspruchs  

.   Wie schnell muss ein Markeninhaber eine Verletzung nach dem Lanham Act rügen? Niemand weiß es genau, aber in New York City erging am 8. September 2017 eine hilfreiche Revisionsentscheidung im Fall Vaad L'Ha­fot­zas Sichos Inc. v. Kehot Publication Society.

Das Untergericht fand, dass der Inhaber nicht 15 Jahre warten durfte und wies die Klage nach der Laches-Ein­re­de ab. In der Revision notierte dieser, dass die Verletzungen langsam zu­nah­men und nicht gleich als relevant erkennbar waren. Außerdem sei die Mar­ke so stark, dass die Verwirkungsfrist länger als durchschnittlich bemessen wer­den soll­te.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erörterte umfassend die Laches-Frage. Es gibt keinen exakten Zeitraum, den das Equity-Recht, zu dem das Markenrecht gehört, vorschreibt. Das Untergericht hatte eine Ver­jäh­rungs­frist nach Common Law-Recht als Faktor herangezogen; sie beträgt sechs Jahre. Dieser Zeitraum ist nicht direkt auf Laches übertragbar, aber 15 oder auch nur 13 Jahre unter Berücksichtigung einer Anlaufzeit fallen in den Rahmen der Verwirkung.

Die Revision stimmt zu und bestätigt das Ergebnis unter Berücksichtigung aller weiteren Faktoren des Equity-Rechts. Ein wichtiges Merkmal ist die Unclean Hands-Doktrin, die es hier nicht für anwendbar hät, da der Verletzter gutgläubig von der Gültigkeit der eigenen Marke ausging.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.