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Mittwoch, den 27. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 3  

Das englische Recht landet in Amerika: Welches Recht wenden die Gerichte an?
.   Der deutsche Jurist muss heute mehr denn je an das in­ter­nationale Privatrecht denken: Ein Inder knallt mit seinem Mietwagen aus der Schweiz, der einem italienischen Vermieter gehört, auf der deutschen Auto­bahn gegen einen belgischen Wagen, den ein Algerier mit Wohnsitz in Paris fährt. Sol­che Konstellationen und die Frage des anwendbaren Rechts nach dem IPR sind in den USA uralt. Diese Frage beantwortet das anwendbare Conflicts of Laws, das Binnen-IPR der einzelnen Staaten in den USA. Wenn kein anderes IPR von Par­tei­en und Gericht angewandt wird, gilt das IPR des Gerichtsstaates. Meist müs­sen auch die Bundesgerichte das IPR der Einzelstaaten ermitteln und an­wen­den.

Dank Verweisungen wie im deutschen IPR kann letzt­lich ein gerichts­staats­fremdes materi­elles Recht gel­ten. Solche Fragen sind stets an der Tages­ord­nung. Ge­ra­de wo sich meh­rere Staaten zusam­men­drän­gen, wie der District of Colum­bia mit der Haupt­stadt Wa­sh­ing­ton neben Mary­land, Virgi­nia, West Vir­ginia, De­la­ware und Penn­sylva­nia, taucht das IPR lau­fend auf. Obwohl der Rich­ter in DC das Recht von Ka­li­for­nien oder New York nicht stu­diert hat, muss er eben­so wie die Rechtsa­nwäl­te das nach dem IPR an­wend­bare, fremde Recht beur­teilen.

In den Bundesgerichten gilt dies gleichermaßen wie in den einzelstaatlichen Gerichten. Bundesgerichte haben zwei Zuständigkeiten: Die Federal Question Jurisdiction mit der Zuständigkeiten für Fragen des Bundesrechts, und die Di­versity Jurisdiction bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten.

Regelmäßig sind Fragen des Bundesrechts unter Berücksichtigung des ein­zel­staat­lichen Rechts zu lösen. Patentrecht mag Bundesrecht sein, doch die mit einem Pa­tent verbundenen Lizenzvertragsfragen richten sich nach ein­zel­staat­li­chem Vertragsrecht. Bei der Diversity Jurisdiction geht es ohnehin meist um Fra­gen des ein­zelstaatlichen Rechts. Die Parteien tragen es vor - oder streiten sich um seine Anwendbarkeit nach IPR-Regeln - und das Gericht findet das Pas­sende. Oder es wendet das Recht des Staates an, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wir erinnern uns, dass jeder einzelne Staat sein eigenes Bundesgericht er­ster Instanz beheimatet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.