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Samstag, den 07. Okt. 2017

Recht auf Gebärdensprache im Kino  

FBe - Washington.   In McGann v. Cinemark USA Inc. erörtert die Revision die rechtlichen Anforderungen an die Inklusion von Menschen mit körper­li­chen Einschränkungen. Der Kläger ist taub und blind und verlangt, um im Ki­no einen Film zu verfolgen, von der Beklagten Unterstützung durch eine Über­set­zung in die Amerikanische Zeichensprache: Der Übersetzer solle alle visu­el­len, klang­li­chen und gesprochenen Elemente von Filmes übersetzen und dem Klä­ger in die Hand ver­mit­teln.

Das Untergericht wies den Anspruch ab, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia prüfte die Rechte aus dem Americans with Disabilities Act in 42 USC §12101. Dieser verbietet öffentlichen Ein­rich­tun­gen die Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und verpflichtet zu Vor­keh­run­gen und Hilfen, damit Behinderte eine gleichwertige Leistung empfan­gen. Am 6. Oktober 2017 hob es die Abweisung auf und verwies den Fall mit Klar­stel­lun­gen zur Neubeurteilung zurück. Erforderliche Hilfestellungen um­fass­ten als auxiliary Aids and Services auch die Bereitstellung eines qualifi­zier­ten Über­set­zers.

Die Verweigerung eines Übersetzers stelle einen Ausschluss des Klägers von Leis­tungen dar. Das Untergericht erster Instanz hielt noch fest, dass der ADA die Ver­weigerung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen und de­ren Leistungen verbiete. Hieraus folge jedoch keine Pflicht, Güter und Dienstleistungen an­zu­bie­ten, die speziell für Menschen mit Be­hin­de­run­gen ge­stal­tet sind. Die Re­vi­si­on lehn­te diese Lesart nach lehrreicher Aus­ein­an­der­set­zung mit der Ge­setz­ge­bungs­geschichte und der Rechtsprechung zur special Goods and Services Rule ab.

Die Beklagte könne sich auch nicht damit verteidigen, dass die gewünschte Hil­fe­stellung ihre Leistung grundlegend veränderte, indem sie fundamentally al­ter the nature of the good, service, facility, privilege, advantage, or accom­mo­da­tion being offered. Die begehrte Unterstützung erfordere keine tech­ni­schen Ver­än­de­run­gen im Kino oder am Film selbst. Lediglich die zweite mögliche Vertei­di­gung, eine un­zu­mutbare Belastung, undue Burden, sei vorstellbar. Dies be­zeich­net nach der Verordnung des Bundesjustizministeriums erhebliche Schwie­rig­keit oder Kosten, significant Difficulty or Expense, 28 CFR §36.104. Hier­für spräche, dass diese Form der Unterstützung vor und nach diesem Pro­zess nicht beantragt wurde und ihre Kosten insbesondere bei Filmen mit Über­län­ge im Ver­hält­nis zum Eintrittspreis erheblich seien. Die weitere Sach­ver­halts­auf­klärung obliege nun dem Untergericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.