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Freitag, den 13. Okt. 2017

Aufklärung über Nebenwirkungen oder Schweigefreiheit?  

FBe - Washington.   Darf der Staat den Handel zwingen, über Gefahren und Ri­si­ken seiner Produkte aufzuklären? Ein Mobilfunkunternehmen hatte erfolglos ge­gen eine Verfügung einer Stadt geklagt, die Mobiltelefonhändlern aufgab, Käufer auf mögliche Gesundheitsgefahren durch Funkwellen hinzuweisen. Ihm ging es um die Frage, inwieweit eine solche Anordnung mit der gewerblichen Re­de­freiheit in Einklang steht.

In San Francisco erkannte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA keinen Verstoß gegen den Ersten Verfassungszusatz und lehnte am 11. Ok­to­ber 2017 in CTIA v. City of Berkeley den Antrag auf erneute Anhörung ab.

Grundlegend für diese Frage ist die Entscheidung des Supreme Court in Zau­de­rer v. Office of Disciplinary Counsel, 471 US 626 (1985). Deren Maßstäbe setzen - zumindest nach der Mehrheit im Berufungsgericht - nicht voraus, dass die er­zwun­gene commercial Speech eine Täuschung von Verbrauchern verhindern soll. In Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesberufungsgerichten an­de­rer Bezirke muss der Zwang lediglich auf purely factual and uncontroversi­al In­formation abzielen. Die streitgegenständliche Anordnung sei in diesem Sinne reasonably related to a substantial governmental Interest and was purely fac­tual.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.