• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 08. Nov. 2017

Privacy und Öffentlichkeitsgrundsatz im Prozess  

.   Delikate Beweismittel und Geschäftsgeheimnisse fließen in den Prozess Raymond v. Spirit AeroSystems Holdings Inc. ein, erwarten die Par­teien. Wie sollen sie damit vor Gericht verfahren, wo der Öffentlichkeits­grund­satz gilt? Das Gericht erlässt auf ihren Antrag eine lesenswerte Beweismittel­schutz­ver­fügung, nachdem es den Grundsatz erklärt: As there is a presumption in favor of open and public judicial proceedings in the federal courts, this Order will be strictly construed in favor of public disclosure and open proceedings wherever possible.

Im Beweisausforschungsverfahren Discovery müssen beide Parteien auf Antrag der Gegenseite dieser die angeforderten Beweise geben. Alle Beteiligten rechnen damit, dass auch Personal- und Gesundheitsakten, elektronische Beweismittel und Trade Secrets dazu gehören werden.

Die Parteien einigen sich auf die Kennzeichnung und Behandlung bestimmter Gruppen von Beweisen. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas segnete am 7. November 2017 diese Ein­stu­fung ab und gab den Parteien lesenswerte Anlei­tun­gen auf den Weg. Die Be­weis­aus­for­schung liegt vorrangig in ihren Händen. Das Gericht wird nur an­ge­rufen, wenn sich die Parteien streiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.