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Mittwoch, den 15. Nov. 2017

Cloud: Kopieren und Löschen von Dateien  

FBe - Washington   Alle Daten in einer Cloud wurden ohne Vorwarnung ge­löscht, nachdem sie zuvor kopiert und an ein anderes Unternehmen übertragen wurden. Gegen dieses Vorgehen hatte das Bundesberufungsgericht des Vierten Be­zirks der USA am 13. November 2017 in Openrisk LLC v. Microstrategy Services Corp. keine Bedenken.

Die Beklagte stellte für die Klä­ge­rin eine Cloud zur Verfügung. Nachdem die Klägerin in finanzielle Schieflage geraten war, kündigten drei ihrer Geschäfts­füh­rer und gründeten ein eigenes Unternehmen. Die Beklagte kopierte die Da­ten aus der Cloud und erbrachte die Dienstleistung für das neue Unternehmen. Als die Klägerin mit einer Rate in Rückstand geriet, löschte sie zudem deren Daten vollständig, ohne zuvor wie vertraglich vereinbart die Kündigung aus­zu­spre­chen.

Die Revision wies die Klage ab. Die geltend gemachten Ansprüche nach dem Recht Virginias auf Rückzahlung, Conversion Claim, und wegen Computer­be­truges, Computer Fraud, werden vom bundesrechtlichen Copyright Act ver­drängt. Lesenswert und mit klarer Argumentation grenzt das Gericht den An­wen­dungs­bereich der Gesetze voneinander ab und erkennt im Übrigen keine de­lik­tische Verfehlung, sondern allenfalls eine außerhalb seines Zuständig­keits­be­rei­ches liegende Vertragsverletzung: a question of breach of contract rather than criminal trespass.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.