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Montag, den 11. Dez. 2017

Hersteller darf Großhändler Kunden nehmen  

.   Ein Umschlaghersteller bezieht von einem anderen Um­schlag­hersteller bestimmte Sorten und wirkt so als dessen Großhändler. Ver­trag­li­che Lieferbeziehungen sind vereinbart, doch ohne Wettbewerbsverbot zu­gun­sten des Händlers. Als der zweite Hersteller die Kunden des ersten direkt belie­fert und die­sen umgeht, folgt die Klage auf Schadensersatz.

Das resultierende Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks der USA in St. Louis vom 8. Dezember 2017 in Tension Envelope Corp. v. JBM En­ve­lo­pe Co. ist für Laien nicht einfach zu lesen, doch instruktiv. Bei Ver­trags­ver­handlungen zwischen erfahrenen Parteien darf man sich in den USA nicht darauf verlassen, mündliche Erklärungen als wirksame Zusagen rich­tig ver­stan­den zu haben, lautet das Fazit. Man muss ein Wettbewerbsverbot vertraglich be­le­gen können, und außervertragliche Erklärungen können in diesem Fall gar nicht berücksichtigt werden - selbst wenn sie, was das Gericht bezweifelt, die Kla­ge­be­haup­tungen stützen sollten.

Amerikanische Verträge sind bekanntlich ausführlich. Auf schöne Worte darf man nicht vertrauen. Was verienbart ist, muss schriftlich festgehalten werden - memorialized. Wie der Vertrag gestaltet wird, wird in der Fluglektüre Der ame­ri­ka­nische Vertrag: Planen, Verhandeln, Schreiben kurz erklärt. Wie man einen amerikanischen Vertrag verhandelt, steht in Kochinke, Verhandeln in den USA, in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertrags­ma­na­ge­ment, Otto Schmidt Verlag, 4. Aufl. 2014.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.