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Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit wies den Antrag nun ab, der auf eine Besonderheit des amerikanischen Prozessrechts gerichtet war: das Mandamus. In Netcoalition and Securities Industry and Financial Markets Association v. Securities and Exchange Commission stellte das Gericht am 30. April 2013 fest, dass die Börsenplätze Self Regulatory Organisations sind. Diese unterliegen zwar der Aufsicht durch die SEC, aber hier lagen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, dass sie die Anwendung des begehrten Rechtsbehelfs rechtfertigen. Das Gericht sieht sich gezwungen seine frühere Rechtsprechung zu brechen, denn nach einer Gesetzesänderung ist für die angefochtenen Gebühren nicht länger das Einverständnis der SEC erforderlich.
Der Rechtsbehelf des Mandamus ist eine selten Anwendung findende Eigenart, durch die oberinstanzliche Gerichte qua Verfügung ein Handeln oder Unterlassen unterinstanzlichen Gerichten, aber auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die kein Ministerium oder Behörde sind, aufgeben – und somit die Selbstverwaltungskompetenz überlagern können. Von den Empfängern werden sie nahezu als Beleidigung aufgefasst, was Anwälte vor ihrer Beantragung zu besonders sorgfältiger Risikoabwägung veranlasst.
Den Prozess Advanced Concrete Tools, Inc. v. Herman W. Beach um Vertragsverletzungen beider Parteien bei einer Firmenübernahme durch einen Asset Purchase brach das Gericht lange vor dem Juryverfahren ab, indem es auf Klage- und Widerklageanträge hin nach der Aktenlage durch Summary Judgment entschied. Das Bundesberufungsgericht im sechsten Bezirk der USA hob sein Urteil am 1. Mai 2013 auf.
Die Beklagten hatten zwar eine Entscheidung über die Klage der Höhe nach, doch nicht dem Grunde nach beantragt, und nur für die Höhe die erforderlichen schriftsätzlichen Begründungen eingereicht. Dass der Richter bereits über den Haftungsgrund urteilen wollte, ahnten sie nicht.
Das Obergericht hielt den Notice-Mangel für rechtswidrig. Grundsätzlich ist ein Urteil sua sponte zulässig, doch muss jede Partei die Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag zu vervollständigen. Das war hier nicht der Fall. Neben dem Überraschungseffekt rügte der Court of Appeals auch die fehlende Berücksichtigung der Widerklagebehauptungen, die sich auf die Anspruchshöhe auswirken sollten.
Ein Staat genießt Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, doch ist diese bei gewerblichen Aktivitäten eingeschränkt. Deshalb kann der Staat doch der US-Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Hilft die Gerichtsstandsklausel dem Vatikan, wenn keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin besteht?
In New York City entschied am 30. April 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Magi XXI, Inc. v. Stato della Città del Vaticano, dass diese Klausel zugunsten des Vatikan wirkt. Der Lizenzgeber und der Staat sind nämlich so eng miteinander verbunden und die Absicht des Staats, auf der Anwendung dieser Klausel zu bestehen, ist so vorhersehbar, dass auch die Klägerin daran gebunden sein muss. Die zwölfseitige Begründung empfiehlt sich als lesenswerter Präzedenzfall für die Wirkung prozessualer Vertragsklauseln auf verbundene Dritte.
Im Fall Mihalik v. Credit Agricole Cheuvreux N. Am., Inc. ging eine Angestellte gegen ihre Kündigung wegen Diskriminierung nach dem Recht der Stadt vor. Das Bundesgericht orientierte sich bei seiner Beurteilung am Bundesrecht und stellte fest, dass der nichtdiskriminierende Kündigungsgrund wirksam und kein Vorwand für eine diskriminierende Behandlung war. Die sexuellen Behauptungen der Angestellten ignorierte es, weil das Arbeitsklima nicht dauerhaft und durchgreifend vergiftet war.
Am 26. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City jedoch, dass das Menschenrechtsgesetz der Stadt, New York City Human Rights Law, weitergehenden Schutz für diskriminierte Arbeitnehmer als das Recht von Staat und Bund bietet. Die Schlechterbehandlung wegen des Geschlechts allein reicht für einen Anspruch aus. Die weiteren Merkmale Severity und Pervasiveness beeinflussen nur die Höhe des Schadensersatzes, bestimmte das Gericht.
In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 26. April 2013, dass die Gesellschaft gegen den Stamm nicht im Bundesgericht eine einstweilige Verfügung wegen einer behaupteten Vertragsverletzung beantragen darf. Zuerst muss sie die Instanzen der Stammesgerichtsbarkeit durchwandern, bevor sie sich an die Bundesgerichtsbarkeit wendet.
Nachdem die Anstalt seine Aufnahmen ausstrahlte, verlangte er wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz. Vorher blieb seine Honorarforderung unerfüllt. Das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt im Fall Slate v. ABC News, Inc. vom 23. April 2013 stellt den umfangreichen Sachverhalt dar. Der Journalist verlor aus mehreren Gründen.
Die Klage war schon vor ihrer Vorlage an die Geschworenen abzuweisen, weil die Beweise keine ungeklärten Tatsachenfragen enthalten. Da der Journalist eindeutig als Mitglied der Organisation auftrat und laufend ihre EMailanschrift, nicht seine eigene, verwandte, trat er als ihr Vertreter, nicht selbständig auf, und sein Werk wurde automatisch ein Work made for Hire der Organisation: Alle Rechte liegen bei ihr, nicht bei ihm. Zudem war die Klage als Sanktion für sein bösgläubiges Prozessverhalten abzuweisen. Lang, aber lesenswert!
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati erklärt im Fall KSR International Company v. Delphi Automotive Systems, LLC die Auslegungsregeln für das anwendbare Vertragsrecht. Es beurteilt die Vertragsklausel am 24. April 2013 als eindeutig ohne Auslegungsbedarf.
Die nicht in den Vertrag einbezogene Kostenkalkulation der Parteien ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Kunde bezog nur Ware, keine Leistungen, und F&E-Leistungen dürfen trotz des Zahlungsversprechens für alle Lieferungen nicht hineingelesen werden, wenn der Vertragspreis ein Stückpreis für Ware ist. Ein besseres Ergebnis hätte der Hersteller vor dem Vertragsschluss aushandeln müssen.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA kauft ihr dies im Fall Janine Souther v. Posen Construction, Inc. nicht ab. Ihr Mentor war auch einmal ihr Chef und blieb immer der Ehemann ihrer Schwester. Gleich ob sie arbeitslos war, Urlaub machte, mit ihm den Dienst versah oder von ihm eine Stelle vermittelt bekam, Sex war immer im Spiel. Ihr letzter Arbeitgeber wusste davon nichts.
Das Ausforschungsbeweisverfahren und die Vernehmungen dürften peinlich gewesen sein. Was sich die Klägerin davon versprach, dass sie ihrem Freund ihre Kontoverbindung mitteilte - die man in den USA gegenüber Fremden nie offenlegt -, versteht das Gericht auch nicht.
Es deutet diesen Umstand am 23. April 2013 als Zeichen besonderen Vertrauens nach 30-jähriger Freundschaft, für das das Gericht auch Zeichen der Gegenseitigkeit feststellt. Zeichen einer Diskriminierung findet es nicht. Dem Arbeitgeber gingen die Aufträge aus.
Ein solcher Bonus würde die ersten Kläger nicht nur überproportional für ihre Mitwirkung vergüten, sondern sie motivieren, den Vergleich im Eigen- statt im Gruppeninteresse gutzuheißen, entschied das Gericht am 22. April 2013.
Zudem wecke der übermotivierte Sammelklägeranwalt erhebliche Bedenken, weil er eigennützig auf die Kläger Druck ausübte, damit sie den ungerechten Vergleich annähmen. Ein Richter befürwortete deshalb auch, ihm seinen Honoraranspruch abzusprechen.
Der United States Court for the District of Columbia weist die Klagen ab. Sie sind beim besten Willen unverständlich. Selbst wenn das Notice Pleading minimale Anforderungen an eine Klage stellt, muss das Gericht verstehen können, worum es den Klägern geht und ob seine Zuständigkeit besteht. Die hier offensichtlichen Mängel erklärt es am 19. April 2013 nachvollziehbar und beispielhaft.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA stellt im Fall Radloff-Francis v. Wyoming Medical Center fest, dass die Klage selbst die Fristversäumnis offenlegt. Eine Abweisung ohne Erwiderung hält es am 19. April 2013 für zulässig.
Das verweisende Bundesgericht der Hauptstadt erörtert in seiner Begründung vom 19. April 2013 die Faktoren, die für die Verweisung stimmen. Dabei handelt es sich um im Nachbarstaat befindliche Beweise, die dortige Herkunft der Kläger, die wahrscheinliche Anwendbarkeit dortigen Rechts und auch der dort entstandene klagebegründende Sachverhalt.
Der United States District Court for the District of Columbia erklärt den Umstand, dass das Recht am Zielgericht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht im District of Columbia, für unerheblich bei der Abwägung der Verweisungsfaktoren. Dass der Klage nach ihrem Eintreffen im anderen Staat die baldige Abweisung droht, ist belanglos.
Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt die Geschichte des Gesetzes und vergleicht sie mit dem Alien Tort Statute, dem 1980 zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, nachdem es fast 200 Jahre lang brach lag, neues Leben eingehaucht wurde, bis es der Supreme Court der USA am 17. April 2013 im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum zu den Akten legte.
Das Bundesjustizministerium rät dem Gericht, die Klage nach 18 USC §962 abzuweisen, da kein begründeter Anspruch geltend gemacht wird. Das Gericht stimmt am 18. April 2013 im Fall Bauer v. Mavi Marmara zu und legt dar, dass zwar seine sachliche Zuständigkeit bejaht werden muss, doch materiell kein privates Klagerecht besteht, und zwar weder explizit noch impliziert.
Zwar galt zu Urzeiten der USA, dass Gesetze mit Belohnungsanspruch private Rechte einräumten, doch entwickelte die Rechtsprechung später Grundsätze, wonach die Wahrung der Neutralität allein dem Souverän vorbehalten ist und der Bürger den Staat nicht zu ihrer Wahrung zwingen kann. Auch der Ansatz der Einziehung führt mit ihrem strafrechtlichem Hintergrund zur Erkenntnis, dass Gesetze mit Einziehungsfolge ohne ausdrückliche gesetzgeberische Erklärung kein privates Durchsetzungsrecht vermitteln.
Nein, befanden acht der neun höchsten Richter im Fall Missouri v. McNeely. Hierfür hätte es trotz der Indizienlage einer richtlichen Anordnung, eines Warrant, bedurft. Die Richter stellten klar, dass der natürliche Abbauprozess von Blutalkohol für sich allein kein Grund für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist. Die Blutabnahme stelle einen abgenötigten körperlichen Eingriff unter die Haut und in die Venen des Betroffenen dar. Daher komme es auch nicht auf den Umstand an, dass der Warrant sicherlich bewilligt worden wäre. Auch die Durchführung des Bluttests nach den allgemeinen medizinischen Grundsätzen ändere daran nichts.
Der >Supreme Court lehnte daher die Klage des Staates Missouri ab, der Unterstützung durch die Obama-Administration erhalten hatte, und stärkte das Schutzrecht der Bürger vor körperlichen Eingriffen durch den Staat. Nötig wurde dieses Urteil, da bisher erst in knapp der Hälfte der US-Bundesstaaten klare Regelungen zu den Anforderungen an Blutalkoholtests existieren.
Das Gericht spricht sich ausdrücklich gegen die extraterritoriale Ausdehnung der amerikanischen Gerichtsbarkeit aus. Von der Usurpierung der Zuständigkeit durch amerikanische Gerichte auf ausländische Sachverhalte kann schon länger, trotz anderslautender Behauptungen auch deutscher Professoren, keine Rede mehr sein.
Nun wird dem falschen Trend auch bei Menschenrechten ein Riegel vorgeschoben. Für den Einzelfall ist sicher bedauerlich, dass ein Opfer kein richterliches Gehör finden kann. Dafür muss die Völkergemeinschaft eine Lösung finden. Ab jetzt würde ein solches Unterfangen nicht mehr durch amerikanische Gerichte ausgehöhlt.
Befangenheitshinweis: Die Kanzlei des Verfassers unterstützte eine die obsiegende Rechtsauffassung vertretende interessierte Partei mit einem Amicus Curiae Brief im Supreme Court.
Die Subpoena sei gar nicht wirksam und Yahoo habe vorschnell gehandelt. Er verliert. Solange Yahoo gutgläubig ohne Kenntnis der Unwirksamkeit handelte, ist die Firma immun, erklärt ausführlich das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Sams v. Yahoo Inc. am 15. April 2013.
Was der Bund seinem Personal genehmigt, beispielsweise Gleitzeit, kann allen anderen streng verboten sein. Wo die meisten Rechtsordnungen auf Zwei-Wochen-Intervalle abstellen, beispielsweise bei der gesetzlichen Gehaltsauszahlung, können andere Rechtsordnungen in den USA Monats- oder andere Perioden gestatten. Der Bund überlagert das einfache Arbeitsrecht mit Gewerkschaftsrecht, Labor Law, und Gleichbehandlungsgrundsätzen.
Im Fall Jesse Busk v. Integrity Staffing Solutions, Inc. entdeckt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 12. April 2013, dass nicht einmal der Begriff Arbeit in Bund und Staat gleich verstanden wird - und dass zudem der Anspruch der Angestellten gegen ihren Arbeitgeber nach einem Recht als Sammelanspruch, nach dem anderen Recht als Einzelklage geltend gemacht werden muss, und beide Rechtsordnungen die Vertragsbeziehungen bestimmen. Verwirrend kompliziert für die Parteien und die Gerichte! Dabei geht es nur um die simple Frage, ob lange Sicherheitskontrollen während der Mittagspause als Arbeitszeit gelten.
Die Irrtumslehre im Vertragsrecht von North Carolina erklärt daher das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA im Fall Pagidipati Enterprises, Inc. v. Laboratory Corporation of America am 11. April 2013 auf 16 Seiten nach detaillierter Sachverhaltsdarstellung mit folgender Einführung:
"'A mutual mistake is a mistake that is “‘common to both parties to a contract … wherein each labors under the same misconception respecting a material fact, the terms of the agreement, or the provisions of the written instrument designed to embody such agreement.'" Branch Banking & Trust Co. v. Chicago Title Ins. Co., 714 S.E.2d 514, 518 (N.C. App. 2011).

