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Freitag, den 31. Dez. 2010

Der Anwalt reagiert prompt

 
.   Verjährungsfristen wirken in den USA nicht zum Jahresende. Drei Jahre sind drei Jahre. Nicht drei Jahre und der Rest des laufenden Jahres.

Daher kann der amerikanische Anwalt ohne Fristenhektik das Jahr nahezu besinnlich abschließen und beispielsweise die Werbung der Ärzte lesen.

Da heißt es: Bin einem Arztverein beigetreten. Treten auch Sie bei. $45 im Monat. Ich garantiere dann den Rückruf. Die persönliche Vorstellung bei Spezialisten. Gelegentlich gar ein Gespräch über Ihre Gesundheit.

Hmm, überlegt der Anwalt. Sollen wir das auch für unsere Mandanten einführen? $1000 Jahresbeitrag im Jahr? 10% Honorarnachlass? $10000 für 20%?

Ach, denkt der Anwalt. Unsere Mandanten fallen auf plumpe Tricks nicht herein. Fragen beantworten wir ohnehin prompt. Persönliche Gespräche, EMail, IM, Skype oder Facebook sind normal. Genauso die Bereitstellung von Experten. Vereinsmeierei verbessert nicht die Beratung.


Donnerstag, den 30. Dez. 2010

Gerichtsbarkeit über Zulieferer: Beweisausforschung

 
.   Darf das Gericht in Washington, DC, seine Gerichtsbarkeit über einen bezirksfremden Zulieferer ausüben? Dessen Platinen wurde außerhalb des Bezirks in U-Bahnsysteme eingebaut. Diese fanden ihren Weg in den Bezirk und könnten für einen U-Bahnunfall verantwortlich sein.

Die Frage der Zuständigkeit für bezirksfremde oder ausländische Beklagte stellt sich häufig. Statt von örtlicher Zuständigkeit wird in den USA von personal Jurisdiction gesprochen. In diesem Fall geht es zunächst nur um die Zuständigkeit zur Feststellung der Zuständigkeit über die beklagte Person.

Dürfen die Kläger dazu den ortsfremde Hersteller, der keine Platinen in der Hauptstadt verkaufte, im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, vernehmen? Ja, entscheidet das Bundesgericht Washingtons am 23. Dezember 2010 im Fall In the Matter of the Fort Totten Metrorail Cases Arising out of the Events of June 22, 2009, Az. 10-0314.

Für die Ermittlung der Zuständigkeit müssen sich alle Parteien - auch die Kläger selbst - dem oft aufwendigen Beweisverfahren mit der Vernehmung von Parteien und Zeugen sowie der gegenseitigen Akteneinsicht unterwerfen. Dazu reicht nach einem 30 Jahre alten Präzedenzfall des Supreme Court, World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286, 297 (1980), und einem Urteil gegen Fiat von 1982 bereits, wenn das Produkt vorhersehbar in wesentlichen Mengen in den Gerichtsbezirk gelangte. Der lesenswerte Beweisbeschluss erklärt ausführlich die Rechtsgrundlagen.

Aus diesem Beschluss leitet sich jedoch nicht ab, dass die gerichtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren besteht. Darüber dürfen sich die Parteien nach der jurisdictional Discovery und ihrer Auswertung sowie einer weiteren Entscheidung des Gerichts streiten. Manchmal dauert allein der Zuständigkeitsstreit Jahrzehnte.


Mittwoch, den 29. Dez. 2010

Beweis frisiert: Kanzlei haftet für $387.738,07

 
.   Sexsklaverei hielt die Bedienung dem Restau­rant vor. Davon blieb nach ihrer Vernehmung und der ihrer Kollegen nichts übrig. Doch ihre Anwälte beharrten darauf. Sie ergänzten das Wort­protokoll ihrer Deposition mit 868 Änderungen.

Das Restaurant beantragte deshalb die Verur­teilung der Anwälte als Sanktion für die Fälschung des Transcripts. Das Bundes­berufungs­gericht des elften US-Bezirks bestätigte am 28. Dezember 2010 in Floride Norelus v. Denny's Inc., Az. 07-14077, diese Maßregelung.

Die Anwalts­kanzlei schuldet für die Beweis­manipulation die Kosten, die der ihr nachfol­gende Prozess­abschnitt verursachte: $387.738,07.


Dienstag, den 28. Dez. 2010

Kunde haftet bei Verleumdung, Hoster nicht

 
.   Die AGB der Web­hoster machen sie nicht zu Dritt­schuldnern einer Löschungs­verfügung für diffamie­rende Inhalte ihrer Kunden. Eine einst­weilige Verfügung richtete sich gegen Kunden des Hosters. Diese entfernten die Inhalte nicht.

Die Verfügungs­kläger wollten die Verfügung gegen den Hoster und seinen Manager nach Rule 65(d)(2)(C) FRCP erstrecken. Doch das Gericht wies den Antrag ab, da diese nicht als Personen who are in active concert or participation gelten.

Am 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Abweisung. Im Fall Blockowizc et al. v. Williams et al., Az. 10-1167, erörterte es detailliert die Erstreckung einer Injunction im Internet­hoster-Kunden-Verhältnis.

Die Hoster-AGB versprachen den Kunden, niemals etwas zu entfernen, und den Besuchern, niemals als Richter und Geschworene über Inhalte zu urteilen. Nach den AGB würde der Hoster lediglich Gerichts­urteile befolgen. Die Kunden dürfen ihrerseits keine illegalen oder diffamie­renden Inhalte auf der Web­seite verbreiten.

Diese AGB und die daraus abgeleitete Löschungs­verweigerung sind nach Fest­stellung des Gerichts nicht als Beihilfe zur Verletzung einer Löschungs­verfügung zu betrachten. Eine Beihilfe besteht weder im Nicht­löschen noch im Nicht­verklagen der Kunden zur Durch­setzung der AGB.


Montag, den 27. Dez. 2010

Schadensminderung bei Social Media

 
.   Was tut der Anwalt, wenn die Mandanten Social Media nicht verstehen und nicht bemerken, wie ihr Unternehmen dort zugrunde geredet wird?

Schnell eingreifen und antworten? Auch wenn er nicht weiß, ob die Mandantschaft das wünscht? Wenn Gefahr im Verzuge besteht?

Gerade traf einmal wieder alles zu. Mandanten kaufen ein Unternehmen. Bei Twitter wird berichtet, dass es schließt. Der Anwalt weiß, dass genau das Gegenteil wahr ist. Das monatelang vorbereitete Closing hat heute stattgefunden. Die Mandanten bereiten die Weiterführung intensiv vor.

Da sie bei Behörden und unerreichbar sind sowie gestanden, Social Media nicht zu verstehen, antwortet der Anwalt bei Twitter: Im Gegenteil lautet die Replik auf die behauptete Einmottung.

Ist das der vertretbare Mittelweg zwischen der Offenlegung vielleicht noch vertraulicher Details und der Abwendung von Rufschaden? Die Mandanten haben nichts von Vertraulichkeit gesagt. Das Geschäft lebt vom guten Ruf und Ruhm.

Doch ein Anwalt weiß oft mehr als Mandanten die Welt wissen lassen wollen. Andererseits können Gerüchte in Social Media den guten Ruf in Windeseile ruinieren. Daher die Suche nach dem Mittelweg.

Der Schaden ist abgewendet. Die Twitterer reden nicht mehr vom Dichtmachen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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