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Donnerstag, den 31. Mai 2012

Beweiswürdigung im US-Strafprozess  

HJa - Washington.   Das Opfer wollte seine Schulden nicht zahlen und entwürdigte seinen späteren Mörder dabei in aller Öffentlichkeit, indem es ihn mit einem Besenstiel niederschlug. Später bugsierte es der so Gedemütigte zusammen mit einem Freund in eine dunkle Gasse und erschoss es mit einer Schrottflinte. Der Täter wurde wegen First Degree Murder für schuldig befunden, sein Freund als ein Accomplice und Co-conspirator befunden.

Ebendieser Freund wandte sich nach Ausschöpfung des staatlichen Verfahrensweges an die bundesstaatliche Gerichtsbarkeit. Er sah in der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen durch die Geschworenen seine Rechte, die aus der Due Process Clause resultieren, verletzt. Ihm wurde durch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA Recht gegeben.

Am 29. Mai 2012 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, im Fall Coleman vs. Johnson, dass diese Entscheidung aufzuheben und der Fall unter Beachtung der Erkenntnisse, die im Urteil formuliert sind, fortzuführen sei. Die Zeugenaussagen seien nicht so lückenhaft gewesen, dass eine vernünftige Jury nicht zu dem Ergebnis der Verurteilung hätte kommen können.


Mittwoch, den 30. Mai 2012

1. 2. 3. Reich: Mandatsbefehl verweigert  

Interessenskonflikt offensichtlich
.   Mal schwer vermögend, mal mittellos, doch stets fantasievoll: Die Mandatsbefehle des 1., 2. oder 3. Reichs treffen regelmäßig in Washington ein. Als ob Anwälte in den USA fantasielos wären!

Im Namen des 1., 2. und 3. Reichs sei hiermit erneut versichert, dass die Reichsbefehle, die Republik als Fantasiegeschöpf zu verklagen oder die USA zu zwingen, ihr die Anerkennung zu entreißen, als ungültig ignoriert werden, Bombenandrohung hin oder her.


Dienstag, den 29. Mai 2012

Student - Uni: Vertragsbeziehung  

10 Jahre alte Punkte verfallen: Zwangsexmatrikuliert
.   Die Studentin wollte ihre Dissertation abschließen und Doktor der Psychologie werden, doch die Uni schloss sie aus. Ihr 12 Jahre altes Punktguthaben war teilweise verfallen, und die Abschlussvoraussetzungen waren damit nicht mehr gegeben.

Die Doktorandin argumentierte, mit der Exmatrikulation habe die Uni den Vertrag verletzt, der eine Wiedereinsetzung vorsehe.

Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington konnte am 23. Mai 2012 im Fall Mosby-Nickens v. Howard University keinen Vertrag feststellen. Das Studentenhandbuch erkläre das Angebot der Uni und ihre Erwartungen an Studenten, aber nach der Beweislage keinen Vertrag. Daher war die Klage abzuweisen.


Montag, den 28. Mai 2012

Auf den Ort zugeschnittene Angebote  

Location-Based Services aus Verbraucherschutzperspektive
.   Einen umfassenden Überblick vermittelt das amerikanische Bundesverbraucherschutzamt Federal Trade Commission am 25. Mai 2012 mit einem Untersuchungsbericht über die auf den Aufenhaltsort eines mobilen Kunden zugeschnittenen Leistungen. Die sogenannten location-based Services werfen Rechtsfragen unter dem Blickwinkel diverser Gesetze auf, die die FTC ausführlich erörtert: Location-Based Services: An Overview of Opportunities and Other Considerations.


Sonntag, den 27. Mai 2012

Bösgläubige Umgehung der Schiedsklausel  

Kostenerstattung ausnahmsweise begründet
.   In New York beginnt eine kaimanische Vertragspartei ein Schiedsverfahren, die andere beginnt einen Zivilprozess in Bombay mit dem Ziel des Verbots des Schiedsverfahrens. Dagegen geht die kaimanische Seite mit einem Zivilprozess in New York City mit Ziel eines Verbots, das Verfahren in Bombay weiterzuführen, vor.

In New York wird die Anti-Suit Injunction erlassen. Ausnahmsweise wird zudem der erfolgreichen Antragstellerin die Kostenerstattung zugesprochen. Das rügt nun die indische Partei, die in Bombay vorpreschte, in New York.

Am 25. Mai 2012 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Amaprop Ltd. v. Indiabulls Financial Services Ltd., dass die Kostenerstattung bei bösgläubiger Verweigerung der Mitwirkung am Schiedsverfahren keinen Ermessensmissbrauch darstellt und zulässig ist.

Ausschlaggebende Merkmale wie Lügen vor dem Schiedsgericht, Falschdarstellung der Schiedsklausel, Unterdrückung von Informationen und böswillige Schiedsverweigerung begründen die Entscheidung, die von der American Rule über die Nichterstattung von Prozesskosten abweicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.