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Montag, den 28. Febr. 2011

Ordnung muss sein, erst recht in den USA

 
.   Ordnung muss sein, heißt es über Deutsche: This is why you are German.

Damit kann ich leben. In Deutschland gibt es immerhin Ordnungsämter. Gegen dieses belegte Vorurteil kann man schlecht anstinken.

Das Impressum ist auch so eine komische Erfindung. Aber das Ausland konnte weder den Begriff noch das Konzept verstehen und hat es daher noch nicht in die Liste der Vorurteile gegen Deutsche aufgenommen.

Deutsche brauchen sich trotz solcher Merkwürdigkeiten jedoch nicht vorzuwerfen, zu streng mit der Ordnung zu sein. Zumindest beim Papier- und Genehmigungskram wird Deutschland weit von den USA übertroffen. Neben dem Bund regulieren nämlich auch 55 Staaten* kräftig, und oft widersprüchlich.

Aus den Widersprüchen folgt allerdings, dass sich Amis gar nicht an alles halten können. In Deutschland ist das Recht übersichtlicher, steht in der Zeitung und wird im Fernsehen dargestellt. Verstöße fallen Petzern also leichter auf.

Ein kleines Beispiel für die amerikanische Regulierungswut findet sich in diesem Urteil: Edwards v. DC, Az. 10-1557. DC will Touristen vor unerfahrenen Besichtigungsführern schützen. Oder geht es nur um die Genehmigungsgebühr?

Das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 25. Februar 2011 ist leicht verständlich und führt zudem gut in das amerikanische Recht der einstweiligen Verfügung ein.

*  Unechte Staaten wie Jungferninseln, Puerto Rico, District of Columbia, American Samoa oder die Marianen plus 50 Staaten.


Sonntag, den 27. Febr. 2011

Terroranschlag im US-Prozess

 
.   Kann ein Gerichtsbeschluss so brutale Gewalt wie ein Videospiel, Film, oder Buch enthalten, dass man an Jugendschutz denkt? Die penible Tatbestandserfassung im Terroranschlagsfall EgyptAir 648 liest sich abstoßend spanned.

Libyen wurde als Beklagte bereits vom Zivilprozess Baker v. Socialist People's Libyan Arab Jamahirya et al., Az. 03-cv-749, ausgeschlossen, weil für seine Beteiligung an der Flugzeugentführung ein globales Entschädigungsabkommen, Libya Claims Resolution Act, Pub. L. No. 110-301, 122 Stat. 2999 (2008), gilt. Der Beschluss vom 25. Februar 2011 betrifft nur noch die restlichen Beklagten.

Lesenswert, doch wohl nicht jugendfrei beschreibt er unter dem Titel Preliminary Findings of Fact die Fakten in Bezug auf Syrien und seine Terrorstruktur, die Vorfälle beim missglückten Rettungsversuch in Malta und die Auswirkungen auf Opfer, als Ergebnis des Beweistermins vom Mai 2010 vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im District of Columbia.


Samstag, den 26. Febr. 2011

Urteile im Recht der USA in Stichworten

 
.   Die wichtigsten Urteile der Woche aus den Obergerichten der USA:
Produkthaftung: Bundesrecht bricht nicht Landesrecht, Williamson v. Mazda Motor of America, Inc., SCt. 23 FEB 2011, PDF

Genmodifizierte Zuckerrüben, Geschichte und Zulassung, Center For Food Safety v. Monsanto Co., 9th Cir 25 FEB 2011, PDF

Sachverständigenbeweisausschluss im Produkthaftungsprozess, Dunn v. Nexgrill Industries, Inc., 8th Cir 25 FEB 2011, PDF

Zu wenig Schadensersatz, Siemens Medical Solutions USA v. Saint-Gobain Ceramins & Plastics, CAFC 24 FEB 2011, PDF

Betty Boop TM & Copyright unwirksam, Fleischer Studios, Inc. v. A.v.e.l.a., Inc., 9th Cir 23 FEB 2011, PDF

Steuern, Impfschaden im Supreme Court, CSX Transportation. v. Alabama Dept. of Revenue, Bruessewitz v, Wyeth, 22 FEB 2011, http://c.star.us
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Freitag, den 25. Febr. 2011

Alte Leier: Fallen die Aufnahmen unter Bundesrecht?

 
.   Das Copyright Office fragt, ob Tonaufnahmen aus der Zeit vor dem 15. Februar 1972 nach Bundesrecht oder einzelstaatlichem Recht geschützt werden sollen. Die Antworten zeigen die Vielfalt der Probleme auf.

Der rote Faden der Ansichten der öffentlichen Meinung, insbesondere jenen aus Forschung und Lehre, ist die Notwendigkeit, mit landesweiter Rechtssicherheit alte Aufnahmen - seien sie von ausgestorbenen Sprachen, historischen Überlieferungen oder Musik diverser Genres - digital oder analog zugängig machen zu können.

Im Bundesanzeiger vom 24. Februar 2011, Band 76, Heft 76, S. 10405, verkündete das Amt eine Verlängerung der auslaufenden Frist zur Kommentierung seiner Pläne um 42 Tage. Ebenfalls wies es auf die jedermann zur Einsicht stehenden, bereits vorliegenden Kommentare aus der Öffentlichkeit hin, die das Spektrum der Interessen illustrieren.

Gegen eine Unterwerfung alter Aufnahmen unter das Bundesrecht wendet sich der Musikvertriebsverband RIAA. Er geht davon aus, dass die Privatwirtschaft das vom Copyright Office untersuchte Problem selbst lösen kann. Rechteverwerter würden von einer Konsolidierung der Urheberrechte unter Bundesrecht finanziell und vertraglich unzumutbar belastet, argumentiert die Vertriebsbranche.


Donnerstag, den 24. Febr. 2011

Gute Rechte schlecht gekauft

 
.   Ein Vorfahr entwarf die schnell Ruhm findende Figur Betty Boop, doch verkaufte er alle Rechte nach zehn Jahren und löschte seine Gesellschaft. Jahrzehnte später erwarb die Familie Rechte an der Figur und verklagt nun Verletzer nach Urheber- und Markenrecht.

Sie verliert, weil sie den Übergang der notwendigen Urheberrechte nicht nachweisen kann. Die Kette der Rechteübertragungen ist kompliziert, und die Entscheidung im Fall Fleischer Studios, Inc. v. A.V.E.L.A., Inc., Az. 09-56317, zeigt deutlich nicht nur die Fallen, sondern auch die Notwendigkeit der gründlichen Rechteprüfung, Due Diligence, vor dem Erwerb auf.

Die Familie hatte auch Marken eingetragen, doch verliert sie auch den Markenverletzungsanspruch. Die Marke darf nach dem Dastar-Präzedenzfall - vgl. Schosser u. Gehrke, Dastar v. Twentieth Century Fox - Verfallenes Urheberrecht v. Markenschutz im Supreme Court - nicht ein als Allgemeingut verfallenes Urheberrecht endlos weiterschützen, entscheidet das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 23. Februar 2011. Und genau das würde hier zutreffen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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