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Sonntag, den 29. Mai 2016

God@Heaven gerügt - Recht mit Archie und Veronica  

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Speicherchips
Schon vor der Freigabe des Internets für jedermann, lange vor dem Web und Google, gab es Recht im Netz sowie Archie und Veronica, um es zu ermitteln. Um 1992 war dieses Rechtsblatt auch im Netz. Gerügt wur­de auch schon - beispielsweise ein Konto unter God@Heaven…, weil der Benutzer einen Be­richt in 1000-Zeichen-Abschnitte zerhackte und einem Kollegen mit 1000 EMails sandte, weil nicht jede Uni einen FTP-Server besaß. Kein rechtsfreier Raum.

Im gestrigen Austausch mit dem Inhaber von God@Heaven… erfuhr ich, dass die Rüge vom Pentagon kam. Es hatte das Internet eingerichtet und ließ die Lehre mitspielen. Die Lehre wiederum interessierte sich für Materi­al, weshalb das German American Law Journal einen Gopher-Dienst ins Netz stellen durfte. Später folgte das Webangebot unter amrecht.com, dann 2003 das aktuelle Angebot im Blogformat.

1985 reichten 36 Kb RAM aus, um erste Fachberichte zu schreiben und auf einer Tonbandkassette zu speichern. Digitaler Versand war denkbar, aber Juristen fand ich im Internet nicht. Neben Naturwissenschaftlern und Bibliothekaren stieß ich im Netz als Rechtsverwandtesten immerhin auf einen an Jura interessierten Wirtschaftsprüfer. Vermutlich hatten bis 1995 mehr Juristen das German American Law Journal auf Floppy Disk - und der Druckfassung der German American Law Association - gelesen als im Internet. Als der Gopher-Dienst gal.md.edu:70 im Nirvana verschwand, war er nach der Entwicklung von http und Mosaic technisch obsolet.


Samstag, den 28. Mai 2016

Gilt Schiedsklausel in Online-Spiel-AGB auch für Dritte?  

.   Das Primat der Schiedsgerichtsbarkeit, Arbitration, in den USA bedeutet, dass sich auch Dritte auf eine Schiedsklausel berufen dürfen, wenn diese sie begünstigt. Der Supreme Court in Washington legt solche Klau­seln weit aus, während in San Francisco Gegenwind weht: Verbraucher, wie die Onlinespieler im Fall Geier v. M-Qube Inc., sollen eher nicht an ein Schieds­ge­richt verwiesen werden, wenn sie wegen rechtswidrig aufgedrängter Zu­satz­kosten vor ein ordentliches Gericht mit sympathisierenden Geschwo­re­nen und Sammel­klage­option ziehen wollen.

Obwohl der Supreme Court seine Position wiederholt und ausdrücklich auch im Verbraucherschutzrecht unterstreicht, wagt das Bundesberufungsgericht des neun­ten Bezirks der USA immer wieder Abweichungen. In diesem Fall galt die Schieds­klausel in den App-AGBs für den Onlinespieler als Verbraucher und den App-An­bieter sowie die Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und den Abrechnungen erbringen.

Am 26. Mai 2016 entschied das Gericht unter Anwendung des Washingtoner ein­zelstaatlichen Rechts, das die in der Klausel unbenannten Dienstleister ge­gen die Klage des Verbrauchers gegen den Dienstleister ohne Einbeziehung des Spielanbieters möglicherweise den Schiedseinwand geltend machen dürfen.

In der Revisionsbegründung findet der Leser alle Merkmale für die Ermittlung der Drittbegünstigung der Dienstleister durch die AGB. Der Revisionsbeschluss gibt dem Untergericht jedoch die Prüfung der Fragen auf, ob die Verbraucher den AGB zustimmten und ob die beklagten Dritten auch wirklich Dienstleister des Spielanbieters sind.


Freitag, den 27. Mai 2016

Journalistin im Ausland erhebt Beweis in den USA  

Beweisvernehmung durch Partei in den USA für Auslandsprozess
.   Eine Amerikanerin fühlt sich von einer ausländischen Jour­na­listin verleumdet und verklagt sie in Hongkong. Die Journalistin muss nur die Wahrheit ihrer Charakterisierung der Klägerin als vulgär beweisen. Dazu be­an­tragt sie in den USA die Vernehmung deren Ex-Fahrers im Fall In re App­li­cation of Kate O'Keeffe im Rahmen der förmlichen Beweiserhebung. Nach 28 USC §1782 ist zu prüfen, ob:
(1) … the person from whom discovery is sought reside (or be found) in the district of the district court to which the application is made,
(2) … the discovery be for use in a proceeding before a foreign tri­bu­nal, and
(3) … the application be made by a foreign or international tribunal or any interested person … AaO 1.
Diese Regel der Bundesprozessordnung soll Prozesse im Ausland unterstützen, indem dortige Gerichte oder Parteien das US-Beweisverfahren durchführen. Ein Missbrauch wird durch Anwendung der Leitlinien vermieden, die der Supreme Court in Washington, DC, im Fall Intel Corp. v. Advanced Micro Devices Inc. ent­wickelt hatte. Das angerufene amerikanische Gericht muss unter Ausübung sei­nes Ermessens diese Faktoren ermitteln:
(1) whether the person from whom discovery is sought is a par­ticipant in the foreign proceeding;
(2) the nature of the foreign tribunal, the character of the pro­ceedings underway abroad, and the receptivity of the foreign go­vern­ment or the court or agency abroad to U.S. federal-court judicial assistance;
(3) whether the request conceals an attempt to circumvent foreign proof-gathering restrictions or other policies of a foreign country or the United States; and
(4) whether the request is unduly intrusive or burdensome. AaO 2.
Am 26. Mai 2016 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City für den Journalisten. Den Antrag, durch den Fahrer zu be­weisen, dass die Klägerin wie von ihm berichtet, foul-mouthed, unflätig oder vulgär, rede, erklärte es für zulässig.

Seine Vernehmung, Deposition, erfolgt nun - höchstwahrscheinlich - wie üblich ohne Mitwirkung des Gerichts, sondern un­ter Leitung der Partei- und Zeugen­an­wälte mit Ziel, ein Wort- und ein Video­protokoll der Vernehmung dem Gericht in Hongkong vorzulegen.


Donnerstag, den 26. Mai 2016

Urheberrechtsamt will Gebühr für Online-Verstoßliste kappen  

.   Was hält der Bürger davon, die Gebühren für Meldungen von DMCA-Zustellungsempfängern von $105 oder $140 auf $6 zu reduzieren, fragt das Copyright Office am 25. Mai 2016. Gebühren werden durch Verordnung ge­regelt, und Verordungen erfordern die Mitwirkung der Öffentlichkeit nach dem Administrative Procedures Act.

Jeder Interessierte darf sich melden. Etwa 7000 Internetdienstleister sind von der Gebühr direkt betroffen. Sie können sich selbst - oder sich und weitere Per­sonen, nach unterschiedlichen Gebühren - anmelden, um die Haftungs­be­frei­ung bei Online-Verletzungen nach dem Digital Millennium Copy­right Act zu er­lan­gen. Opfer oder ihre mit Rechten ausgestatteten Vertriebsfirmen nutzen nach dem DMCA die Meldungen zur Zustellung von Take Down Notices.

Das Amt steht kurz vor der Vollendung einer digitalen Meldedatenbank und rechnet mit Jahreskosten von $41000. Verteilt auf 7000 Nutzer, meint sie, sollte eine Gebühr von $6 ausreichen. Zudem kann sie auf Gebühren für Nachträge und Änderungen verzichten. Nun ist die Öffentichkeit am Zug: Designation of Agent To Receive Notification of Claimed Infringement.


Mittwoch, den 25. Mai 2016

Zwingende Neuregelung im Online-Kaufrecht der USA  

.   Nicht der Bund, sondern die Gliedstaaten regeln das Ver­tragsrecht in den USA. Einheitlichkeit ist unerwünscht, doch für Ver­brau­cher und Arbeitnehmer trifft der Bund einige wenige Vorkehrungen, s. USA: Neue Regeln im Fernabsatz. Im Verbraucherschutzrecht verkündete am 24. Mai 2016 die Federal Trade Commission in Washington einen landesweit geltenden Verordnungsentwurf nach dem E-Warranty Act für den Handel.

Er betrifft die Transparenz der Garantiebestimmungen und -einschränkungen. Schon der Magnusson-Moss Warranty Act sollte dies durch deutliche Gestal­tun­gen erzielen. Der E-Warranty Act klärt das Verhältnis von im Internet abruf­baren Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen zum Offline- und Online-Handel und regelt unter anderem, dass Hersteller Händlern ihre Klauseln nicht nur vor­geben dürfen, sondern auch online oder offline verfügbar machen müssen. Der Verbraucher muss sie bereits vor einem Kauf einsehen können.

Der Verordnungsentwurf liegt nun der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vor: Rule Governing Disclosure of Written Consumer Product Warranty Terms and Conditions; Rule Governing Pre-Sale Availability of Written Warranty Terms, 81 Federal Register 100, 32680. Das Verbraucherschutzamt hofft, die Auswertung der Stellungnahmen, zu denen jedermann auch ohne besonderes Interesse berechtigt ist, bald auszuwerten, damit die Verordnung in 16 CFR Parts 701, 702 noch in diesem Jahr ain Kraft treten kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.