• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 01. Jan. 2006

Grokster Fall des Jahres  

.   Den Fall des Jahres im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, des Supreme Court, in Sachen Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. et al. v. Grokster, Ltd. et al. P2P-Technologie und Musikvertrieb sollten sich gegenseitig befruchten und stehen statt dessen auf Kriegsfuss. Musikfirmen behaupten eine Haftung der P2P-Firmen aus Urheberrecht für den Musiktausch, obwohl diese am Tausch nicht direkt beteiligt sind und nur ihre Technik zur Verfügung stellen. Die Analyse von Verena Hild befindet sich in der Berichtssammlung.


Sonntag, den 01. Jan. 2006

Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung  

.   Die eidlichen Versicherungen, mit denen Musikverbände in Massenverfahren Dateien bestimmten Quellen und Hörern im Rahmen von Ausforschungsverfahren gegen ihre P2P-Kundschaft zuordnen wollen, sind nicht stichhaltig. Eine neue eidliche Versicherung, Affidavit, vom 28. Dezember 2005 des Gutachters Zi Mei gelangt zum Ergebnis, dass das von der Musikindustrie verwandte Jonathan Whitehead-Gutachten wissenschaftlich unhaltbar ist.

Zudem bestätigt Zi Mei die alte Wahrheit, dass eine IP-Anschrift keinen verlässlichen Rückschluss auf Benutzer eines P2P-Dateienverteilsystems ermöglicht. Unter anderem ergibt sich aus einer IP-Anschrift kein Hinweis auf einen bestimmten Rechner, da auch andere Rechner, und selbst Nachbarn oder Personen auf der Strasse nebenan, mit Rechnern oder Spielkonsolen über dieselbe IP-Anschrift an das Internet gelangen und Musik auf ihre Geräte übertragen können.

Das Mei-Gutachten aus dem Atlantic Recording Corporation et al. v. Does 1-25-Verfahren im untersten Bundesgericht des Südbezirks im Staate New York, Az. 05 CV 9111, trägt nichts revolutionär Neues vor, sondern stellt in übersichtlicher Form elementares Wissen aus dem Technikbereich Musikkopie und Internet zusammen. Mei folgert vor seinem Eid:
17. Based on the foregoing, plaintiffs' "investigation" of alleged copyright infringement is inherently unreliable and unscientific, and does not form an appropriate basis for invading the privacy of internet users.


Samstag, den 31. Dez. 2005

Kein Recht für alle Staaten  

.   Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.

Zu sehr dürfen sich die Staaten allerdings nicht in diese besonders geregelt Kundenbeziehung einmischen, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall Cellco Partnership et al. v. Mike Hatch, Az. 04-3198, da der Bund eine landesweite Regelung für den Marktzugang und die Gebührenfestlegung dieser Unternehmen getroffen hat, §332(c)(3)(A) Communications Act of 1934, 47 USC §§151-614.

Die Staaten dürfen weiterhin Vertragsfragen für Mobilanbieter regeln, beispielsweise zu Fragen der Vertragswirksamkeit, der Anfechtung, von Betrug und Täuschung. Aber sie dürfen nicht Vertragsrecht vorschützen, wenn sie effektiv die Gebühren beeinflussen, wie in diesem Fall durch ein Verbraucherschutzgesetz in Minnesota, Minn. Stat. §325F.695, zur Offenlegung von Gebührenveränderung und die Einführung von Schonfristen vor dem Inkrafttreten neuer Sätze oder Vertragsbindungszeiten.

Zum Kommunikationsrecht und der Gesetzgebung generell, siehe TheDCOffice.com.


Donnerstag, den 29. Dez. 2005

Staat als Mandant  

.   Die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant steht weitestgehend unter dem Schutz des Mandats- oder Anwaltsgeheimnisses, dem Attorney Client Privilege. Es erfasst auch Ausarbeitungen eines Rechtsanwalts für den Mandanten, das Work Product. Was nun, wenn der Mandant der Staat und der Anwalt das Justizministerium ist?

Nach dem Freedom of Information Act kann der Staat gezwungen werden, seine Unterlagen der Öffentlichkeit verfügbar zu machen, und im Fall Judicial Watch, Inc. v. United States Department of Justice, Az. 04-5444, versucht der Kläger dies gerichtlich.

Mit seinem Urteil vom 27. Dezember 2005 wies das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States District Court for the District of Columbia, die Klage ab, denn die beantragten Unterlagen stellen ein Work Product im anwaltlichen Beratungsverhältnis dar, das trotz der allgemeinen FOIA-Offenlegungspflicht der Ausnahme unterliegt. Natürlich greift diese Ausnahme nicht für meine Gutachten, die das Ministerium in öffentlichen Verfahren vorgelegt hat.


Donnerstag, den 29. Dez. 2005

EMail prüfen  

.   Gleich ob bei einer Unternehmensfusion oder in einem Ausforschungsbeweisverfahren, die Prüfung von EMail wird immer bedeutsamer. Die Kosten entwickeln sich ebenfalls zu einem bedeutenden Faktor. Zahlen aus der Praxis belegen dies:

Von 800.000 EMails verbleiben nach einem ersten Sortierschritt 15.000 zur Sichtung. Wenn das in einer Woche erfolgen muss, benötigt man zehn Anwälte, schätzt ein Anwaltsvermittlungsunternehmen aufgrund seiner Erfahrungen.

Bei drei Megabyte EMaildaten - einer unvorstellbar kleinen Zahl - kommt ein spezialisierter Anbieter für den ersten Datensicherungs- und Sortierschritt auf einen Schätzbetrag von 15 bis 30 Tausend Dollar. Die weiteren, luxuriös ausgestalteten Schritte mit phantasievollen Bezeichnungen für einfache Funktionen können leicht die Hundertausenddollarmarke überschreiten.

Damit die Kosten nicht ins Uferlose laufen, sollte der Anwalt entweder selbst technisches Verständnis in die EMailanalyse einbringen oder Fachleute einbeziehen, die derartige Schätzungen und Angebote beurteilen können.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.