Während im deutschen Recht die Drohne mit brauchbaren Rechtsgrundlagen ausgestattet ist, siehe German Law: Ready for Drones, hinkt das amerikanische Bundesrecht mit seinem jetzt zweifelhaften Generalverbot der gewerblichen Nutzung dieses enormen Wirtschaftspotentials anderen Nationen hinterher.
Zudem werden neben dem Bundesverordnungsgeber die Gesetzgeber der Einzelstaaten aktiv, um die gewerbliche, private und öffentliche Nutzung einzugrenzen - hauptsächlich aus der Perspektive des Schutzes der Privatsphäre, die ohnehin ohne gesetzlichen Eingriff geschützt bleibt. Das weiß nicht jeder nervöse Bürger, und Abgeordnete tun ihm mit neuen Gesetzen einen populären Gefallen.
Die Entscheidung vom 6. März 2014 betrifft die rechtliche Einordnung eines unbemannten motorisierten Kleingleiters, den der Beklagte für gewerbliche Zwecke nahe einem Universitätsgelände segeln ließ. Die FAA belegte ihn mit einem Ordnungsgeld von $10.000.
Der Richter erkannte, dass die FAA bisher Modellfluggeräte von den Verordnungen über sonstige Fluggeräte nach 49 USC §40102(a)(6) ausgeklammert hatte. Sie dürfte nun nicht Modellfluggeräte aufgrund ihrer Bezeichnung als Drohnen unangekündigt neuen Regeln unterwerfen.
Da er das Gerät des Beklagten als Modellflugzeug einstufte, war der Flug erlaubt und das Ordnungsgeld unzulässig. Die allgemeinen Verordnungen über Flugsicherheit seien bei Drohnen nur auf freiwilliger Grundlage anwendbar. Die neue Drohnen-Gesetzgebung des Bundes, die die FAA zum Erlass von Drohnenverordnungen verpflichtet, habe noch keine bindenden Verbote oder sonstigen Regeln rechtswirksam gemacht.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.