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Freitag, den 18. Nov. 2016

Eine Jury, 4 Jahre Haft, und die Krawatte sitzt  

FU - Washington.   Wenn man einen strafrechtlichen Jury Trial im Superior Court in Washington, DC, besucht, stellt man sich Folgendes vor: Ein Richter auf der er­höh­ten Richterbank, eine Jury, der Staatsanwalt und der Angeklagte angekettet und in Orange gekleidet.

Doch anders als erwartet, trägt der Defendant keine Handschellen und keine Ge­fäng­niskleidung, sondern einen schicken Anzug. Der Angeklagte soll näm­lich nicht wegen eines ungepflegten Auftretens vorverurteilt werden!

Denn auch in den USA gilt die Unschuldsvermutung bis zum Schuldbeweis. Da­her achtet das Gericht bis auf das kleinste Detail darauf, dass der An­ge­klag­te or­dent­lich gekleidet ist. So lässt der Richter die Jury aus 14 Per­so­nen den Ge­richts­saal nicht be­tre­ten, bis der Angeklagte eine Krawatte anlegt.

Am ersten Tag des Jury Trials muss die Jury einen Eid leisten. Ihr wird aus­führ­lich er­klärt, dass nicht das Gericht, sondern die Jury über die Schuld oder Un­schuld des An­geklagten nach bestem Wissen und Gewissen entscheidet und dieser als un­schul­dig gilt, bis die Schuld beyond a reasonable Doubt fest­ge­stellt ist. Die Staats­an­waltschaft trägt dafür die vollständige Beweislast.

Die Richterin informiert die Jury auch, dass lediglich 12 Juroren den Schuld­spruch, Ver­dict, erlassen werden. Am Verfahrensende werden zufällig zwei Plät­ze der Ju­roren ausgewählt, die nicht an den Deliberations mitwirken dür­fen. Das Verdikt muss immer unanimous sein.

Nach der Einführung der Jury durch den Richter ist es nicht ungewöhnlich, dass die Sitzung unterbrochen wird. Zum Erstaunen der Zuschauer kann das Gericht die Verhandlung unterbrechen, um andere auf den­sel­ben Tag ter­mi­nier­te Prozesse schnell abzuhandeln.

Am Tag meines Besuchs im Superior Court of the District of Columbia rief das Ge­richt in der für 15 Minuten angesetzten Pause zwei weitere Verfahren auf, um die­se fortzusetzen. Zunächst erfolgte ein Strafurteil, Sentencing. Ein An­ge­klag­ter, dessen Jury Trial bereits abgeschlossen war, wurde binnen drei Mi­nu­ten zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zur Nutzung der restlichen 12 Minuten erging ein Verdict in einem anderen Verfahren.

Der vorsitzende Juror stand dafür auf und erklärte auf die Fragen der Rich­te­rin, ob die Jury in den ein­zel­nen Anklagepunkten den Anklagten für schul­dig oder un­schul­dig erkannte. Dann wurde zur Sicherstellung der Una­ni­mi­ty jeder Ju­ror ein­zeln be­fragt, ob die vom Vorsitzenden vermittelten An­ga­ben auch mit der in­di­vi­du­el­len Auffassung übereinstimmten. Nachdem al­le 12 Juroren ihre Über­ein­stim­mung erklärten, vereinbarte das Gericht einen Ter­min für das Sentencing.

Nach effektiver Nutzung der Pause wurde der Strafprozess fortgesetzt. Die Staa­ts­an­waltschaft verlas die Anklage. Danach stellte sich der Staatsanwalt vor die Ge­schwo­re­nen und erläuterte den Sachverhalt. Er erklärte, weshalb er den An­ge­klag­ten für schuldig hält und welche Beweise er in den nächsten Ver­hand­lungs­ta­gen vorbringen wird, die die staatliche Auffassung der Ge­scheh­nisse bestätigen können.

Daraufhin erhob sich die Verteidigerin und erklärte ihre Auf­fas­sung des Her­gangs und warum der Angeklagte freizusprechen sei und dem Opfer kein Glau­ben zu schen­ken sei.

Anschließend begann die Zeugenvernehmung, und Beweise wurden nach den Ru­les of Evidence der Jury vorgetragen. Der Prozess wurde auf fünf Ver­hand­lungs­tage festgesetzt. Der Besuch eines Jury Trials ist jedem zu em­pfeh­len. Für mich war er ein Highlight meiner Washingtoner Wahlstation.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.