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Sonntag, den 06. Aug. 2017

Verbraucherschutz für Internet-Bewertungen  

SFe - Washington.   Durch den Consumer Review Fairness Act of 2016 wird auf bundesrechtlicher Ebene der amerikanische Verbraucherschutz erstmals ge­setz­lich gestärkt.

Verbraucher sind nun seit dem Frühjahr bei ihren Internet-Bewertungen ge­schützt und sind nicht mehr der Willkür von AGB-Verwendern ausgesetzt. Bis­lang lag es im Ermessen der Anbieter, ihre AGB so zu gestalten, dass Ver­brau­cher für ver­öffentlichte Bewertungen zur Haftung herangezogen werden konn­ten. Dies behinderte nicht nur erheblich die Meinungsfreiheit. Auch Un­ter­neh­men, die sich um positive Bewertungen und damit um ihren guten Ruf be­mü­hen, wurden auf diese Weise benachteiligt.

Das Gesetz zum Schutz der Verbraucherbewertungen schafft Abhilfe. Der Bun­des­ge­setz­geber erlaubt sich mit ihm, eine Vertragsmaterie zu regeln, ob­wohl die Einzelstaaten für Ver­tragsrecht zuständig sind. Er kann sich auf die Com­mer­ce Clau­se der Bundesverfassung berufen. Der CRFA regelt, inwieweit in den ABG verwendete Klauseln unzulässig und folglich nichtig sind. Zudem wird die Ver­wen­dung solcher Klauseln untersagt.

Ähnlich wie im deutschen Recht liegen nach dem CRPA AGB vor, wenn es sich um vorformulierte und vom Vertragspartner verwendete Vertragsbedingungen handelt, auf die der Einzelne nicht durch individuelles Verhandeln Einfluss neh­men kann. Allerdings ist er nach §2(a)(3)(B) auf Verträge mit Arbeitnehmern und Freiberuflern unanwendbar.

Das CRFA legt drei Inhalte von Klauseln fest, die zur Nichtigkeit führen:
1. Verbrauchern mit AGB zu verbieten oder sie darin zu beschränken, Be­wer­tungen im Internet über Waren, Dienstleistungen oder Kun­den­dienst ab­zu­geben.
2. Das Erheben von Vertragsstrafen gegen Personen, die eine nach dem CRFA geschützte Bewertung abgeben.
3. Regelungen zur Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum an den abgegebenen Be­wer­tun­gen.
Keine Auswirkung entfaltet der CRFA auf gesetzliche Verschwiegen­heits­pflich­ten, zivilrechtliche Klagen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nach­re­de sowie einseitig gestellten AGB über Bild- und Videomaterial für ge­werb­li­che Zwecke.

Unberührt bleibt auch das Recht, Bewertungen von der eigenen Internetseite zu entfernen oder zu verbieten, die
1. persönliche Informationen oder Abbildungen anderer Personen ent­hal­ten,
2. verleumderisch, schikanierend, missbräuchlich, obszön, vulgär sind, sexuelle Handlungen betreffen oder eine Diskriminierung ins­be­son­de­re der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität, oder Ethnik darstellen,
3. in keinerlei Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen der Vertragspartei stehen, oder
4. offenkundig falsch oder missbräuchlich sind.
Auch bleiben AGB ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie Bewertungen ver­bie­tet, die Geschäftsgeheimnisse oder Finanzinformationen, Personal- oder Kran­ken­ak­ten, Strafverfolgungseintragungen, einen gesetzeswidrigen Inhalt oder Computerviren enthalten.

Die Rechtsfolge eines Verstoßes richtet sich nach dem Federal Trade Com­mis­si­on Act. Somit sind verbotene Klauseln nicht nur nichtig. Sie können auch zu Bußgeld oder gerichtlicher Verfügung führen. Vollzugsbehörde ist dabei die Bundes­han­dels­kom­mis­sion FTC oder der Justizminister der Einzelstaaten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.