• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 06. Juni 2018

Steht Grellgrün für Ohrenstöpsel?  

Markensymbol R im Kreis
.   Grellgrüne Gehörschutzstöpsel boten beide Parteien im Re­vi­sionsbeschluss Moldex-Metric Inc. v. McKeon Products Inc. aus San Fran­cisco an. Die Klä­gerin pocht auf Markenschutz für die Farbe. Die Be­klagte be­haup­tet, die Farbe sei vom Sicherheitszweck diktiert, damit funk­tional und des­halb nicht markenschutzfähig. Das Bundesgericht sah es wie die Beklagte: Ein Be­ob­achter könne an der Farbe leicht erkennen, dass ein Mitarbeiter or­dentlich geschützt sei.

Am 5. Juni 2018 beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA die Farbe differenzierter. Ob Funktionalität vorliege, erfordere eine be­son­de­re Tatsachenermittlung und -würdigung, für die in der Regel die Ge­schwo­re­nen zu­ständig sind. Grundsätzlich gelte das Funktionalitätsverbot, doch hier bestehe ge­nauso gut eine Aussicht auf die Feststellung einer funk­tionali­täts­fer­nen Farb­wahl allein zur markenrechtlichen Kennzeichnung. Zunächst müsse das Un­ter­gericht berücksichtigen, ob der Markt farbliche Alternativen biete:
The … factors for assessing the functionality of product features are: 1) whether the design yields a uti­li­tarian advantage; 2) whether al­ter­na­ti­ve designs are available; 3) whether advertising touts the utilitarian advantages of the design; and 4) whether the par­ticular de­sign results from a comparatively simple or in­ex­pen­sive method of manufacture. Disc Golf, 158 F.3d at 1006. No single factor is dis­po­sitive and all should be weighed collectively. AaO Fn. 2.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.