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Mittwoch, den 10. Okt. 2018

Vergleich nach Flugzeugabsturz verbietet Verfilmung  

.   Aus einem Vergleich zwischen Privaten kann ein Film­pro­du­zent keinen Grundrechtsanspruch auf Presse- oder Kunstfreiheit her­lei­ten, denn das Grundrecht bestehe nur im Verhältnis zum Staat. Wenn im Pro­zess ein Film­ver­bot aufgrund Vertrags beantragt wird, sei dem staatlichen Gericht je­doch eine ge­wis­se Zurückhaltung geboten. Im Prozess zwischen Mitgliedern und Er­ben einer abgestürzten Band und einem Filmhersteller, Ronnie Van Zant Inc. v. Artimus Pyle, folgten diese Erkenntnisse am 10. Oktober 2018. Der ge­richt­lich genehmigte Vergleich besagt:
Each of the Individual Defendants … shall have the right to exploit his … own respective life story in any manner or medium, including … [a] motion picture[]. … In such connection, each of the fo­re­go­ing shall have the right to refer to "Lynyrd Skynyrd" and re­la­ted matters and to describe and portray his experience(s) with "Lynyrd Skynyrd;" provided that no such exploitation of life story rights is authorized which purports to be a history of the "Lynyrd Skynyrd" band, as opposed to the life story of the applicable individual. AaO 12.
In New York City hielt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA fest, dass diese Klausel zu unbestimmt und uneindeutig war, um einen Film zu verbieten, den ein überlebendes Bandmitglied mit dem Hersteller er­ar­bei­tete und der wie vom Vergleich gefordert, auf seinen persönlichen Er­leb­nis­sen auf­baut. Die klagende Verwandte eines anderen Bandmitglied sah im Ver­gleich ein Verbot jeglicher gewerblicher Nutzung von Informationen der Band. Das Un­ter­gericht beurteilte die Überschneidungen zwischen Mitglied und Grup­pe als ver­let­zend, doch die Revision entschied das Gegenteil, weil sich die Erfahrungen des Mit­glieds nicht von der Geschichte der Band trennen lassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.