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Sonntag, den 03. März 2019

Immunität internationaler Organisationen beschnitten  

AMB - Washington.   Das Immunitätsgesetz für internationale Or­ga­ni­sationen von 1945 gewährt in 22 USC §288 a(b) diesen Einrichtungen vor US-Ge­richten die absolute Immunität. Der International Organisations Immu­ni­ties Act ga­ran­tier­te ihnen dieselbe Immunität wie Staaten, Bot­schaf­ten und Kon­su­la­ten. Die­ses Vorrecht hat der Oberste Gerichtshof der Ver­ei­nig­ten Staaten in Wa­sh­ing­ton, DC, in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 als nicht mehr zeit­ge­mäß ein­ge­stuft. Stattdessen gelte dieselbe Immunität wie im Fo­reign So­ve­reign Im­mu­nities Act von 1976, der in 28 USC §1602 die ab­so­lu­te Im­munität durch eine be­schränkte ersetzte.

In dem Fall Jam vs. International Financial Corporation er­klärte der Su­pre­me Court eine Klage von Bewohnern eines Dorfes in Indien gegen den Fi­nanz­arm der Welt­bank-Gruppe vor US-Gerichten für nicht von der absoluten Im­mu­ni­tät erfasst. Die Dorfbewohner machen die IFC für Umweltschäden ver­ant­wort­lich, die durch ein von der Beklagten finanziertes Kraftwerk ver­ur­sacht wor­den sein sol­len. Ob die restriktive Immunität greift und ob die Fi­nan­zie­rung un­ter die Aus­nahme für gewerbliches Handeln fällt, muss das Unter­ge­richt noch ent­scheiden.

Die Entscheidung fiel mit sieben zu einer Stim­me deut­lich aus. Der das Urteil ver­fas­sen­de Vorsitzende Richter John Roberts sagte in einem Interview, keine Or­ga­ni­sation dürfe über dem Gesetz agieren. Die Regierung von US-Präsident Trump hatte die Kläger mit der Begründung unterstützt, inter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tionen sollten nicht mehr als die eingeschränkte Immunität gewährt wer­den, die ausländischen Staaten eingeräumt wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.