Die normale Erpressung durch Sammelklagen ist strafrechtlich, wenn auch nicht moralisch oder ethisch, unbedenklich. Das Geschäftsmodell der Vergleichsblockade, welches das einflussreiche Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 6. August 2020 erörtete, ist auch nicht unbedingt strafrechtlich bedeutsam. Doch das Gericht folgerte, dass die Erpressungszahlung zu einer zivilrechtlichen Herausgabe des Erlöses an die Sammelklägergruppe verpflichten kann.
Hier nahmen Mitglieder dieser Gruppe das Recht wahr, gegen den vereinbarten Vergleich durch Revisionsanträge vorzugehen, die sie gleich nach Erhalt einer Sonderzahlung an sie persönlich zurücknahmen. Das Gericht unterschied zwischen uneigennützigen Vergleichsgegnern, die ihre Bedenken im Interesse aller verfolgen, und solchen, die hinter dem Rücken der Gruppe ihre Rücknahme von Einwendungen von einer verheimlichten Zuwendung aus dem Gruppentopf abhängig machen. Mit der Entscheidung will es keine gutgläubig erhobenen Rügen vereiteln:
Good-faith objectors should be able to say specifically why the class or a part of it has been deprived of the fair, reasonable, and adequate settlement to which it is entitled. By definition, such objectors expect to be able to improve the class's position, whether by compromise or favorable judgment, for which equitable compensation is available. See Fed. R. Civ. P. 23(e)(5)(B) advisory committee's note ("Good-faith objections can assist the court …. It is legitimate for an objector to seek payment for providing such assistance under Rule 23(h).") AaO 21.