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Sonntag, den 06. Juni 2021

USA-Marken: Gebühren des Markenamts

 
.   Antragsgebühren fallen beim Markenamt in unterschiedlicher Höhe für die verschiedenen Antragsarten an. Die günstigste Gebühr von $250 gilt für den online eingereichten Antrag, der originär in den USA gestellt wird, also keine Erstreckung aus dem Ausland verlangt, und die standardisierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen des Amts verwendet. Auf Papier sind es gleich $500, die Erstreckung kostet $100 mehr und führt meist zu Rückfragen des Amts mit Office Actions, die wiederum mehr Anwaltsleistungen und damit Kosten auslösen, und die Abweichung von standardisierten WDVs hat dieselbe Wirkung.

Wird ein Antrag auf zukünftige Markennutzung gestellt, fällt eine zusätzliche Gebühr von $100 nach der vollständigen Prüfung des Markenamts beim Einreichen des Verwendungsnachweises an, der vor der Eintragung erforderlich ist. $125 kostet die Fristverlängerung um sechs Monate, wenn der Verwendungsnachweis nicht gleich eingereicht wird, nachdem der Antrag zur Eintragungszulässigkeit gereift ist.

Nach der Eintragung ist zwischen dem fünften und sechsten Jahr ein Verwendungsnachweis notwendig, der mit dem Antrag auf Unanfechtbarkeitserklärung verbunden werden darf. Für $425 erstarkt dann die Eintragung von einer Vermutung des stärkeren Rechts zur Rechtssicherheit für den Inhaber. Danach wird jeweils im Zehnjahrestakt ab der Eintragung eine Verlängerungsgebühr von $300 an.

Diese Gebühren des Patent and Trademark Office sind in der Current Fee Schedule veröffentlicht. Das Amt ändert sie regelmäßig. Die anwaltlichen Leistungen und Honorare richtet sich in der Regel nach dem Aufwand und steigen nicht unbedingt mit der Zahl der Klassen. Die Kosten bei einzelstaatlichen Markenämtern, die im internationalen Handel meist bedeutungslos sind, weichen von den obigen des Bundesmarkenamts ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.