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Mittwoch, den 15. Okt. 2003

Prozesse nach Spam-Gesetzen von Missouri

 
ZY - Washington.   Der Justizmininister des Bundesstaats Missouri Jay Nixon hat seit dem 9. Oktober 2003 zwei Parteien wegen Verstoßes gegen das sogenannte No Spam Law verklagt. Nach einer Meldung seines Ministeriums fallen die Klagen unter das am 28. August 2003 neu inkraftgetretene Gesetz.
Es verbietet das unaufgeforderte Versenden von Werbe-Emails, die nicht als solche bezeichnet sind, insbesondere wenn der Empfänger den Versender bereits aufgefordert hat, keine weitere Werbung zu senden.

Die erste Klage richtet sich gegen einen als Philllip Nixon auftretenden Webseitenbetreiber aus Florida wegen fünf Emails ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnung, die ausgerechnet an eine Dienstmailanschrift des Justizministeriums gingen.

Das zweite Verfahren betrifft ein Unternehmen aus Florida, das als Fundetective.com firmiert und trotz Abmahnung 21 Spams an eine private Adresse des Justizministers verschickte.

Der Justizminister beantragte als Vorbeuge vor weiteren Verstößen durch die Beklagten jeweils eine einstweilige Verbotsverfügung und ein ordnungswidrigkeitsrechtliches Bußgeld von bis zu $5000.




Rechtshilfe -Abkommen abgeschlossen

 
CK - Washington.   Deutschland und die USA haben gestern ein Rechtshilfeabkommen unterzeichnet, das die Rechtshilfe zwischen beiden Staaten stärken soll. Insbesondere wird eine engere Zusammenarbeit bei Abhörmaßnahmen und dem Informationsaustausch im Rahmen der transatlantischen Verbrechensbekämpfung erwartet.

Prof. Bruce Zagaris, Partner der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, Verfasser zahlreicher Monographien zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen und Herausgeber des International Enforcement Law Reporter, betont, dass das Abkommen erst mit der Zustimmung des Senats in Kraft tritt. In vergleichbaren Verfahren hat das US-Justizministerium die Vereinbarungen erst bei der Senatsanhörung der Öffentlichkeit zugängig gemacht. Er kritisiert, dass dieses Vorgehen unamerikanisch intransparent sei und den für die sachverständige Stellungnahme zuständigen Gremien die Arbeit erheblich erschwere. Wann die Vereinbarung verbindlich werde, sei noch ungewiss.

Ein Verzeichnis amerikanischer Rechtshilfeabkommen befindet sich hier.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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