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Dienstag, den 21. Okt. 2003

Versicherungs - Deckung:  Softwarefehler kein Sachschaden

 
CK - Washington.   America Online vertrieb fehlerhafte Software, die die Nutzung von PCs einschränkte oder verbat und Neuinstallationen des Betriebssystems erforderte. Zur Produkthaftungsschadensdeckung von $15,5 Mio. wandte sich AOL an seinen Versicherer aufgrund einer Deckungszusage im Commercial General Liability Insurance-Vertrag. Der Versicherer versagte die Deckung mit der Begründung, der Schaden sei kein Sachschaden nach dieser Ausschlussklausel: "We won't cover property damage [including loss of use of tangible property] to property which isn't physically damaged that results from ... your faulty ... products".

In der ersten Instanz, Civil Action No. 01-1636-A (E.D. Va., June 20, 2002), 2002 U.S. Dist. LEXIS 11346 (June 20, 2002), verlor AOL, und die zweite Instanz gab dem Versicherer ebenfalls Recht, America Online Inc. v. St. Paul Mercury Ins. Co., 4th Cir. 02-2018 (Oct. 15, 2003). Zwei Richter sahen in dem Produktfehler keinen Schadensauslöser für physische Schäden.

Ein Richter meinte, die Softwarefehler verändern die physische Struktur der Festplattendaten, so dass doch ein versicherter Tatbestand vorliege. Seine Auffassung entspricht der Interpretation eines Gerichts in Neu Mexico in Sachen Computer Corner, Inc. v. Fireman's Fund Ins. Co., 46 P.3d 1264 (N.M. App. 2002).

Aus technischer Sicht haftet beiden Argumenten etwas Überzeugendes an. Endgültig abgeklärt ist dieses Thema mit der neuen Entscheidung nicht, da in den über 50 Rechtssystemen der USA das einzelstaatliche Recht primär diese Fragen regelt und keine Einheitlichkeit der Entscheidungen erwartet werden darf. Versicherer und Versicherte müssen weiterhin diese Klauseln sorgfältig aushandeln und -formulieren.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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