×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 24. Okt. 2003

Wahlkampflügen - Klage gegen GOP kommt voran

 
AC - Washington.   Der Oberste Gerichtshof von West Virginia musste sich nun bereits zum zweiten Mal mit einer Verleumdungsklage der damaligen Bewerberin um den Gouverneursposten, Charlotte Pritt, gegen die Republikanische Partei beschäftigen (West Virginia ex. rel. Pritt v. Vickers). Frau Pritt unterlag in der Gouverneurswahl von 1996 dem republikanische Kandidaten Charles M. Vickers. In der Wahlkampagne hatte das republikanische Wahlkomitee mehrfach Wahlkampfspots mit Behauptungen geschaltet, dass sie das Verteilen von Kondomen an Erstklässler sowie den Verkauf pornographischen Materials an Kinder gutheisse. Auch wurde erwähnt, sie trete für die Anstellung von Drogenabhängigen in öffentlichen Schulen ein.

In dem Verfahren, das sich schon über sechs Jahren erstreckt, entschied das oberste einzelstaatliche Gericht am 10. Oktober 2003 über einen prozessualen Antrag von Frau Pritt. In der Unterinstanz scheiterte Frau Pritt mit dem Antrag, nochmals in die so genannte Discoveryphase einzutreten. Diese, dem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich vorgelagerte Phase des Prozesses dient den Parteien zur Erlangung von Beweismitteln, um Überraschungen im Prozess zu vermeiden. Nachdem die Beklagte ihre Klageerwiderung im Januar 2003, drei Jahre nach Abschluss der Pre-Answer Discovery, eingereicht hatte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereintritt in diese Phase. Das Untergericht hatte diesen Antrag abgelehnt, da die Klägerin die hierfür gültige Frist versäumt hatte. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof gerügt. Unter diesen besonderen Umständen könne die Fristversäumniss nicht der Klägerin angelastet werden.

Diese Entscheidung ist aber vor allem im auf den Gegenstand des Verfahrens zu werten. Durch ein Vortreiben des Verfahrens wird das Gericht wahrscheinlich nochmals die Gelegenheit erhalten, sich zu dem kontroversen Thema zu äußern.

Nach US-Recht muss der Kläger in einem Verleumdungsprozess gegen einen Politiker oder eine Person der Öffentlichkeit darlegen, dass der Beklagte die verleumderische Äußerung aus ‘bösartigen' Motiven ("Malice") getätigt hat, vgl. New York Times v. Sullivan, 376 U.S. 254 (1964).

Dieser Umstand ist äußerst schwer zu beweisen. Gerade im politischen Diskurs wird jedoch die Meinungsfreiheit sehr hoch geschätzt, und besonders durch den ersten Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung geschützt. Durch diese besondere Voraussetzung soll jeglicher Art der Zensur vorgebeugt werden.

Aus diesem Grund werden in den Vereinigten Staaten viele Negativkampagnen gegen Politiker nicht als verleumderisch angesehen. In diesem Verfahren könnte jedoch nun ein Punkt erreicht sein, an dem das Gericht eine Grenze setzt.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER