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Dienstag, den 25. Nov. 2003

Zweifel an Übertragbarkeit von Telefonnummern

 
CK - Washington.   Seit gestern gelten die neuen Regeln der Bundeskommunikationsaufsichtsbehörde Federal Communications Commission zur Übertragbarkeit von Festnetznummern auf das Mobilnetz. Die Verordnung wurde jedoch mit Antrag auf einstweilige Verfügung angegriffen.

Eine Entscheidung steht Anfang Dezember an, nachdem das Gericht, der U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit in Washington, DC, bisher lediglich Termine bestimmte und keinen sofortigen Stopp verfügte.

Bis um 16 Uhr am 26. November 2003 muss das Amt einen Schriftsatz vorlegen. Die antragstellenden Unternehmen, vertreten durch die United States Telecom Association, sowie die Antragstellerin Century Tel, Inc. dürfen darauf bis 16 Uhr am 2. Dezember 2003 schriftsätzlich antworten.

Die Antragsteller begründen den Antrag mit wettbewerbsfeindlichen Wirkungen der FCC-Verordnung. Ein Schriftsatz der National Association of Regulatory Utility Commissioners lehnt den Antrag ab.




Klage gegen Waffenhersteller Glock geht in die nächste Etappe

 
CK - Washington.   In Kalifornien hat das Bundesberufungsgericht entschieden, dass eine gegen den Waffenhersteller Glock angestrengte Klage von Opfern weiterverfolgt werden darf.

Im Verfahren Ileto et al. v. Glock et al. wurden von Waffenopfern Glock aus Georgia und andere Hersteller aus China und Maine sowie Händler und natürliche Personen aus dem Umfeld des gewerblichen Waffenhandels zunächst vor dem einzelstaatlichen Gericht verklagt. Die Klage wurde von dort an das örtliche Bundesgericht verlegt. Die Beklagten beantragten dort die Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsbestimmung der Federal Rule of Civil Procedure 12(b)(6), welche gewährt wurde. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagabweisung in Bezug auf einige Beklagte und hob sie in Bezug auf Glock, Inc., China North Industries Corp, RSR Management Corp. und RSR Wholesale Guns Seattle Inc. auf.

Der Entscheidung liegt zugrunde, dass das Gericht eine schlüssige Anspruchsgrundlage feststellen konnte. Diese liegt im deliktischen Haftungsrecht ("Tort") für die rechtswidrige Bereitstellung einer öffentlichen Gefahr und im einzelstaatsrechtlichen Fahrlässigkeitsrecht begründet.

Im Jahre 2001 hatte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens als einzelstaatliches Gericht bereits entschieden, dass gegen den Hersteller von Waffen kein Produkthaftpflichtanspruch mit der Behauptung eines fehlerhaften Designs geltend gemacht kann, siehe Merrill v. Navegar, 28 P.3d 116 (2001), wenn eine Person durch eine Waffe zu Schaden kommt. Des Bundesberufungsgericht sah sich an diese Feststellung gebunden. Im vorliegenden Fall stellte es jedoch fest, dass eine eine Rechtsverletzung durch die rechtswidrige Schaffung eines Sekundärmarktes für gebrauchte Waffen, konkret diejenigen aus ausgemusterten Polizeibeständen, schlüssig behauptet wurde. Das haftungsauslösende Moment in diesem Fall besteht also im Vertriebssystem, welches nach der Erkenntnis des erstinstanzlichen Gerichts auf Kriminelle abzielt und aus der Sicht des Berufungsgerichts vorhersehbare Personenschäden erfasst.

Im Hinblick auf das öffentliche Ärgernis der Public Nuisance, die sich regelmässig als Gefahr darstellt, fand das Gericht die Gefärdung der allgemeinen Erwartungen bei der persönlichen Sicherheit ausreichend, um einen Anspruch schlüssig behaupten zu kännen. Die Beklagten könnten mithin sehr wohl diese Erwartung durch ihre zielgerichtetes Vermarkten vereitelt haben, indem sie durch besondere Aktionen die Polizeistellen zur Ausmusterung von Waffen animierten, wie die Klägern behaupten.

Diese Entscheidung ist nützlich, selbst wenn das Gericht gelegentlich als exzentrisch angesehen wird, weil sie gründlich die einschlägige Rechtsprechung vieler Staaten erörtert.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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