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Dienstag, den 23. Nov. 2004

Anonym: OK

 
CK - Washington.   Der Schutz der Anonymität ist der amerikanischen Bundesverfassung heilig. Selbst milliardenschwere Musik- und Filmvermarkter haben kaum Chancen, wenn sie Gerichte glauben machen wollen, dass ISPs die Identität ihrer Kunden offenlegen müssen. Am heiligsten ist die Anonymität, wenn es die freie Rede betrifft: Jeder soll ohne Angst vor Staat oder Dritten sagen, was ihm gefällt. Daher ist hier eine Impressumspflicht illegal.

Angesichts dieses Verfassungsgrundsatzes ist fraglich, ob die gerade vom Senat verabschiedete Offenlegungspflicht des Fraudulent Online Identity Sanctions Act, S. 3021, §511 ff., für Daten von Domainanmeldern samt seinen Strafbestimmungen Bestand haben wird. Schützer der Freiheitsrechte kritisieren die noch nicht rechtskräftige Regelung, beispielsweise die Electronic Frontier Foundation, diverse Blogs, und selbst der Ingenieurverband IEEE.

S. 3021 weist auch andere Merkwürdigkeiten auf. Der Senat nahm den Entwurf erst an, als auch eine Regelung des Boxsports eingefügt wurde. Die weitgehenden Änderungen des Urheber- und Markenrechts im Entwurf dehnen die laut Verfassung eng zu umschreibenden Monopole der Rechteinhaber aus und können ebenfalls verfassungswidrig sein, selbst wenn die Gericht die um ein Vielfaches verlängerten Laufzeiten der Monopolrechte noch toleriert haben. Die Verfassung bestimmt in Art. I:
The Congress shall have power ...To promote the progress of science and useful arts by securing for limited times to authors and inventors the exclusive right to their respective writings and discoveries; ...
Ob sie der inhaltlichen Erstreckung zulasten der von Monopolen freizuhaltenden Öffentlichkeit zustimmen, wird man sehen. Wenn im Gegensatz zum das social Mortgage-Prinzip befürwortenden Vatikan in Religion & Liberty das IP-Monopol verteidigt wird, beweist das lediglich die Notwendigkeit der Trennung von Staat und Religion, dem gegenwärtig unter Schwächeanfällen leidenden Verfassungsgrundsatz.

Disclosure: Der Verfasser gehört der IEEE Computer Society an.



Ausfuhr: Bedingungen mitteilen

 
CK - Washington.   Die Bedingungen von Ausfuhrgenehmigungen, die auch für Wiederausfuhren amerikanischer Waren und Kenntnisse gelten, wenn beispielsweise eine deutsche Software mit amerikanischem Modulen geliefert oder ein deutscher Vortrag vor ausländischen Wissenschaftlern gehalten wird, der Elemente kontrollierten amerikanischen Wissens enthält, müssen schriftlich mitgeteilt werden, hat das Ausfuhrkontrollamt, Industry and Security Bureau heute im Bundesanzeiger, Federal Register, November 23, 2004, Band 69, Haft 225, S. 68076 ff., verordnet.

Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die Genehmigungsbedingungen vermittelt werden. Sie dürfen in einen Vertrag eingearbeitet werden. Wesentlich ist die schriftliche Übermittlung, die dem Lizenzinhaber auch einen Nachweis für die Pflichterfüllung ermöglicht.



Umzugskosten

 
CK - Washington.   Die Erstattung von Umzugskosten von Bundesbeamten wird vom zuständigen Bundesverwaltungsamt, General Business Administration, reformiert. Pauschalkostenregeln sollen die Abrechnung und Prüfung vereinfachen. Die neuen Bestimmungen orientieren sich an der Erfahrung der Privatwirtschaft, teilt das Office of Governmentwide Policy im Federal Register, Band 69, Heft 225,23. November 2004, S. 68111 ff., mit.



Werbeschaden aus Wettbewerbsverbot

 
CK - Washington.   Trotz eines Wettbewerbsverbotes nahm ein Gesellschafter im Fall We Do Graphics, Inc. v. Mercury Casualty Co., Az. G033636, bei seinem Ausscheiden Kundenunterlagen mit, die er bei einer neuen Firma im Wettbewerb einsetzte. Das Unternehmen verklagte seinen neuen Arbeitgeber WDG auf Schadensersatz. WDG wandte sich an seinen Versicherer Mercury zur Deckungsschutzzusage aus einer Werbeklausel, welche versagt wurde. Die Werbeklausel erfasst Advertising injury caused by an offense committed in the course of advertising your goods, products or services, und Mercury konnte keine Werbung von WDG feststellen, die eine Haftung gegenüber Dritten ausgelöst hätte.

Am 15. November 2004 entschied das vierte kalifornische Berufungsgericht, dass keine Deckungsschutzpflicht für die Unterschlagung von Kundendaten unter Verstoss gegen ein Non-Disclosure Agreement besteht, selbst wenn die Daten als entwendete Trade Secrets anschließend zum Anwerben von Kunden unter Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot verwandt wurden. Das Gericht fand keine Kausalverbindung zwischen einer Werbung und dem behaupteten Schaden.

Werbung bedeutet in dieser Versicherungsvertragsklausel breitgestreute werbende Handlungen, die normalerweise an die Allgemeinheit gerichtet sind, erklärte es unter Hinweis auf Hameid v. National Fire Insurance of Hartford, 31 Cal.4th 16 ff. (2003). Das Entwenden verkaufsgeeigneter Kundenlisten und das Bearbeiten solcher Kunden fällt nicht unter diese Beschreibung. Daher handelte der Versicherer vertragsgemäß, als er den Deckungsschutz versagte. Hingegen wäre der Schutz zu gewähren für Schäden aufgrund behaupteter Beleidigung oder Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre, das Entwenden von Werbekonzepten oder eines Stils des geschäftlichen Auftritts sowie der Verletzung von Urheberrecht, Titeln oder Slogans, WDG v. Mercury, aao, S. 7.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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