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Freitag, den 26. Nov. 2004

Zustellung durch EMail

 
Overview
EMail Service
On Defendant
Under FRCP 4(f)
CK - Washington.   Vor Jahren wurden Gary Horlick und der Verfasser in der deutschen Fachpresse ausgeschimpft, als sie die laxen Klagezustellungswege nach dem US-Bundesverfahrensrecht darstellten. Später wurden sie vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten rehabilitiert, indem er die Haager Zustellungs-Übereinkunft, vereinfachend ausgedrückt, für fakultativ erklärte, was gerade in Deutschland mit überzeugenden Begründungen anders gesehen wird.

Am 21. November 2004 berichtet das Guiding Rights Blog, dass das Bundesgericht erster Instanz in Knoxville, Tennessee, im Fall Popular Enterprises, LLC v. Webcom Media Group, Inc., Az.: 3:03-CV-565, nun bei behaupteten Internet-IP-Rechtsverletzungen die Klagezustellung ins Ausland mit EMail zugelassen hat.

Damit geht das Gericht noch einen Schritt weiter als außerhalb der USA befürchtet - oder auch nicht: Es hält nämlich die Haager Übereinkunft für unanwendbar, und zwar nach Art. I S. 2, weil die ausländische Zustellanschrift der Beklagten unbekannt ist: This Convention shall not apply where the address of the person to be served with the document is not known.

Aufgrund dieser Ausnahme erachtet das Gericht die EMailzustellung als nicht unvereinbar mit der Konvention, wie Rule 4(f)(3) der Federal Rules of Civil Procedure erfordert: by ... means not prohibited by international agreement as may be directed by the court. Die beiden offensichtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, stellte Richter Thomas Phillips fest.

Zudem prüfte er die Verfassungsvereinbarkeit einer Anordnung der EMail-Klagezustellung im Lichte des Präzedenzfalles Mullane v. Cent. Hanover Bank & Trust Co., 399 US 306, 314 (1950), und gelangte zur Feststellung seiner verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit. Er berücksichtigte die diversen Zustellungsversuche an die Beklagte, die in einem fruchtlosen Amtshilfeersuchen an das Justizministerium Portugals gipfelten. Abschließend nahm er Bezug auf die Erklärung des neunten Bundesberufungsgerichts im Fall Rio Properties, Inc. v. Rio International Interlink, 284 F.3d 1007, vom 20. März 2002:
... when faced with an international e-business scofflaw, playing hide-and-seek with the federal court, e-mail may be the only means of effecting service of process.

Bad Facts Make Bad Law lautet ein altes Sprichwort. Auf diesen Fall könnte es zutreffen, da die Beklagte als vermutete Pornografin die Marke Netzter der Klägerin zur Umleitung auf unsittsame Webseiten verwenden soll. Gegen solche Beklagten geht man gern mit aller Schärfe vor. Andererseits scheint Richter Phillips seine Entscheidung gründlich durchdacht zu haben, sodass sie auch bei einer etwaigen Berufung Bestand behalten kann. Wenn die versteckspielende Beklagte in die Berufung gehen sollte, kann sie mit zahlreichen amicus curiae-Schriftsätzen interessierter Nichtparteien rechnen, die sich gegen die EMail-Klagezustellung grundätzlich, und insbesondere im internationalen Zusammenhang, wenden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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