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Montag, den 06. Dez. 2004


Lohn für Leistung

 
CK - Washington.   Die leistungsabhängige Normal- und Sonder-Vergütung höherer Bundesbeamten wird Wirklichkeit, nachdem das zuständige Amt, Office of Personnel Management, heute im Verordnungswege sichergestellt hat, dass niemand zuviel verdient, und vor allem nicht mehr als der Vizepräsident: Federal Register vom 6. Dezember 2004, Band 69, Heft 233, S. 70355-70367.

Wenn man in Washington die Leistung hoher Beamten beobachtet, die auch ohne besondere Vergütungsanreize oft rund um die Uhr arbeiten - eine Beobachtung, die auch bei den deutschen Diplomaten zutrifft, - fragt man sich, ob die neue Vergütungsregelung nicht auch zur Erbringung der Extraleistungen ein paar Extrastunden an den Tag anhängen sollte.



Oligopole verteuern Landhandel

 
CK - Washington.   Die Kosten des Landhandels werden durch Oligopole künstlich und ungerechtfertigt in die Höhe getrieben, bemerkt heute das Wall Street Journal. Die Kosten der rechtlichen Abwicklung fallen bei typischen Grundstücks-Übertragungen zwischen Privaten kaum ins Gewicht, sodass das Journal sie nicht einmal erwähnt.

Die großen Happen fallen an die Makler, die ihr jeweils einzelstaatliches Oligopol gegen Außenseiter, wie beispielsweise Internetanbieter, verteidigen. Sie verlangen in der Regel 6% des Kaufpreises. Teuer bleibt auch die Rechtstitelschutzversicherung, obwohl bei den meisten Grundstücken heute sicher ist, dass keine versteckten Ansprüche von Indianern oder späteren Eigentümern mehr zu befürchten sind.

Das Internetverzeichnis forsalebyowner.com gewann kürzlich eine Klage, als Makler ihm untersagen wollten, in Kalifornien zum Verkauf stehende Häuser anzubieten, weil es damit gegen die Maklergesetze verstoße.



Schaden des Filmanbieters

 
CK - Washington.   Der amerikanische Filmverein, dessen eloquenter Altvorsitzender gelegentlich Kleinstaaten mit der Nuklearwaffe des amerikanischen Handelsrechts drohte, entdeckte ein groß angelegtes Filmangebot im Internet. Der Verein konsultierte den Digital Millennium Copyright Act und benachrichtigte den ISP des Anbieters nach 17 USC §512(c)(3)(A). Der Anbieter wechselte schnell zu einem anderem ISP, um bei einer Schließung des Web-Kontos beim ersten ISP einem wirtschaftlichen Schaden auszuweichen.

Der Filmanbieter verklagte dann den Filmverein auf Schadensersatz. Das Berufungsurteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks in Sachen Michael J. Rossi, dba Internet Movies.com, v. Motion Picture Association of America, Inc. et al., Az. 03-16034, wurde am 1. Dezember 2004 verkündet.

Als anspruchsvernichtende Einrede erkennt das Gericht die Privilegierung des DMCA an: Da der Filmverein angemessen die vom DMCA vorgesehenen Schritte zur Verfolgung vermutlicher Urheberrechtsverletzer verfolgte, entschuldigt der DCMA den anderenfalls schadensersatzauslösenden Eingriff in die Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und ISP, den Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen des Anbieters, die Beleidigung und Verleumdung, sowie die absichtliche Gefülsverletzung.

Wesentlich für die Entscheidung ist die nach Auffassung des Gerichts vorliegende Gutgläubigkeit des Filmvereins, der in diesem Fall keine vollständige faktische Prüfung des behaupteten Angebots urheberrechtswidriger Downloads vorgenommen hatte. Der Gericht geht davon aus, dass ein subjektiv bestehender guter Glauben ausreicht. Daher kann die Privilegierung des DMCA auch dann greifen, wenn objektiv keine Möglichkeit zum Download von Filmen bestand und damit kein urheberrechtsverletzender Verstoß vorliegt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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