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Samstag, den 11. Dez. 2004

Fair Use im Markenrecht

 
CK - Washington.   Das Markenrecht ist bekanntlich dreigeteilt: Bundesmarken, Einzelstaatsmarken und Common Law Marken. Zum ersten Bereich hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 8. Dezember 2004 klargestellt, wer die Beweislast für die Frage der Verwechslungsgefahr beim Fair Use trägt: Der Markeninhaber. Bisher war unklar, ob der potenzielle Verletzer einer Marke zum Negativbeweis verpflichtet ist, dass nämlich seine Verwendung keine rechtswidrige Verwechslung auslöst.

Richter Souter verfasste die Begründung des Gerichts. Auf Seite 3 bemerkt er im Syllabus, dass ein gewisses Risiko der Verwechslungsgefahr angesichts dieser Entscheidung hinzunehmen ist. Die Überbürdung eines Negativbeweises auf den angeblichen Verletzter sei nicht nur dogmatisch falsch, sondern auch prozessual ineffizient. Er zieht diesen Schluss aus der Analyse von 15 USC §1115(b)(4) des Bundesmarkengesetzes und des Schweigens des Gesetzgebers zur Verwechslungsgefahr als Merkmal der Fair Use-Einrede. Souter verweist zur Auslegung des Schweigens auf den Präzedenzfall Russello v. United States, 464 US 16, 23 (1983):
[W]here Congress includes particular language in one section of a statute but omits it in another section of the same Act, it is generally presumed that Congress acts intentionally and purposely in the disparate inclusion or exclusion.

Die Entscheidung betrifft die Verwendung des Begriffes Micro Color im Fall KP Permanent Make-Up, Inc. v. Lasting Impression I, Inc., et al., Az. 03-409, 543 US __ (2004). Fair Use im Sinne des Markenrechts wird damit gestärkt. Dies gilt auch für das Wettbewerbsrecht, Restatement (Third) of Unfair Competition §21, auf das Gericht auf Seite 5 der Entscheidung hinweist.



Grokster Revision

 
CK - Washington.   Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hat gestern den Fall Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al. v. Grokster, Inc. et al. zur Überprüfung im Lichte seiner Entscheidung Sony Corp. of America v. Universal City Studios aus dem Jahre 1984 zugelassen, vgl. auch GALJ-Vorberichte und SCotUS.

Der Fall betrifft die Haftungsübertragung auf Anbieter der P2P-Technik für Rechtsverletzungen durch Anwender der Technik. Vertriebsunternehmen im Musik- und Filmbereich behaupten, Softwareunternehmen müssten für die rechtsverletzende Nutzung nach dem Grundsatz des secondary Infringement haften, nachdem das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bestätigt hatte, dass eine Haftung nach den Grundsätzen contributory Infringement und vicarious Infringement ausgeschlossen ist.

Disclosure: Corcoran und Rosenthal, Partner des Verfassers, vertreten im amicus-curiae-Schriftsatz an den Supreme Court die Auffassung, die Grokster-P@P-Technik verletze Urheberrechte, vgl. Mauro, High Stakes IP Case Lands at High Court, Legal Times, 1, 8 (Dec. 6, 2004).



Gutschrift auf falschem Konto

 
CK - Washington.   Eine Bank darf bei einer Überweisung auf das Konto Vieri Gaines Guadagni, Trustee fbo McDaniel den Betrag dem Konto Vieri Gaines Guadagni gutschreiben, ohne einer Haftung wegen Verstosses gegen die Regulation J des bundesbankenrechtlichen Fedwire Systems, 12 CFR §§210.25-210.32 (2004), oder gegen die Bestimmungen der einzelstaatlichen Artikel 4 und 4A Uniform Commercial Code ausgesetzt zu sein, entschied im Fall TME Enterprises, Inc. et al. v. Norwest Corporation et al., Az. B164022, das zweitbezirkliche Berufungsgericht Kaliforniens am 8. Dezember 2004.

Das Gericht erkannte: Banken sind nicht verpflichtet, eine Namensidentität der Kontoinhaber und der Überweisungsempfänger festzustellen. Wenn die Kontonummern exakt und die Namen im wesentlichen überstimmen, darf die Gutschrift auf das der Nummer nach identifizierte Konto erfolgen. In diesem Fall dürfen Banken Zusätze zum Empfängernamen, wie ABC, treuhänderisch für XYZ ignorieren, sofern ihnen keine Kenntnis von Umständen vorzuwerfen ist, die auf Fehler oder Täuschung hinweisen.

Da die Vereinigten Staaten den Giralverkehr nicht kennen und Überweisungen in der Art der Wire Transfer die Ausnahme zum Scheckverkehr darstellen, sieht das Recht des elektronischen Geldtransfers Entlastungsmöglichkeiten für Banken und eine beschränkte Prüfungspflicht vor. In diesem Falle machten sich Betrüger diese zunutze, die ihren Opfer vorgaukelten, ihre Gelder würden auf Treuhandkonten verwaltet, während sie in Wirklichkeit auf normalen Konten ohne jede Verfügungskontrolle eingingen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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