Schiedsspruch vollstreckbar
CK - Washington. Im Fall Phoenix Aktiengesellschaft v. Ecoplas, Inc., Az. 03-9000, entschied am 10. Dezember 2004 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bei der Anerkennung und Vollstreckung eines zürcher Schiedsspruchs in den USA, dass das Fehlen einer Vertragsklausel über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruch zwar 9 USC §207 im Federal Arbitration Act verletzen kann, jedoch bei einer Vollstreckung nach der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. Juni 1958, 21 UST 2517, TIAS 6997, belanglos ist.
Im Ergebnis ist ein ausländischer Schiedsspruch also in den Vereinigten Staaten nach der Übereinkunft anerkenn- und vollstreckbar, wenn die Schiedsklausel zu dieser Frage schweigt, selbst wenn die Schiedsklausel im inneramerikanischen Vertrag vollstreckungsfeindlich wäre. Beim vorliegenden Sachverhalt galt eine simple Schiedsklausel, die bei einer aktiveren Beteiligung der Gegnerin wohl zahlreiche weitere Fragen aufgeworfen hätte:
The parties shall make a diligent effort to settle amicably all disagreements in conjunction with this contract. If an amicable agreement is not reached then the arbitration court of the International Chamber of Commerce in Zurich shall have jurisdiction at the exclusion of regular courts. This agreement is subject to Swiss law.