Kostenerstattung für Sieger
CK - Washington. Der American Rule entsprechend werden in der Regel der obsiegenden Partei Verfahrenskosten nicht erstattet. Ausnahmen gelten meist aufgrund gesetzlicher Regelung, unter anderem 15 USC §1117(a). Dort trifft die Ausnahme zu, wenn außerordentliche Umstände in der Rechtsverfolgung vorliegen.
Im Fall Te-Ta-Ma Truth Foundation-Family of Uri, Inc. v. The World Church of the Creator, Az. 03-4085, stellte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 13. Dezember 2004 derartige Umstände fest. Der Streit betrifft ein Markenverletzungsverfahren nach 15 USC §§ 1051. Das vorliegende Berufungsurteil betrifft lediglich die Frage der Kostenerstattung von der unterliegenden Religionsgemeinschaft an die obsiegende.
Beide Gemeinschaften lieferten sich einen erbitterten Rechtsstreit, der in Hasskampagnen im Internet ausartete. Die unterliegende Partei beschimpfte und bedrohte dabei nicht nur die Gegenseite, sondern beleidigte auch das Verfassungssystem samt der Gerichtsbarkeit; selbst Morddrohungen an die Richterin folgten. Die hasserfüllte Rechtsverfolgung der unterliegenden Partei überzeugte das Gericht davon, dass das Erfordernis der besonderen Umstände vorliegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
Im Fall Te-Ta-Ma Truth Foundation-Family of Uri, Inc. v. The World Church of the Creator, Az. 03-4085, stellte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 13. Dezember 2004 derartige Umstände fest. Der Streit betrifft ein Markenverletzungsverfahren nach 15 USC §§ 1051. Das vorliegende Berufungsurteil betrifft lediglich die Frage der Kostenerstattung von der unterliegenden Religionsgemeinschaft an die obsiegende.
Beide Gemeinschaften lieferten sich einen erbitterten Rechtsstreit, der in Hasskampagnen im Internet ausartete. Die unterliegende Partei beschimpfte und bedrohte dabei nicht nur die Gegenseite, sondern beleidigte auch das Verfassungssystem samt der Gerichtsbarkeit; selbst Morddrohungen an die Richterin folgten. Die hasserfüllte Rechtsverfolgung der unterliegenden Partei überzeugte das Gericht davon, dass das Erfordernis der besonderen Umstände vorliegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.