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Freitag, den 11. März 2005

Apple Blogger-Provider verurteilt

 
CK - Washington.   Der EMailprovider eines als Unbekannt bezeichneten Apple-Bloggers ist heute am 11. März 2005 im Verfahren Apple Computer Inc. v. Doe 1, Doe 2-25, Az. 1-04-CV-032178, verurteilt worden, im Streit über die Identität von Nachrichtenquellen Ausküfte offenzulegen.

Das Untergericht, der Superior Court im Kreis Santa Clara in Kalifornien, entschied auf den Antrag der Nicht-Parteien Monish Bhatia, Kasper Jade und Jason O'Grady, dass das Presserecht nicht vor der Offenlegungspflicht schützt. Die Entscheidung ist in ihrer Reichweite sehr eingeschränkt und erfasst lediglich die Offenlegungsverfügung, die Apple an Nfox richtete. Das Gericht legte Wert auf die Feststellung, dass in Bezug auf andere Verfügungen und die Gesamtansprüche Apples kein Präjudiz geschaffen ist. Nfox ist der EMail-Dienst von Nfox.

Das Gericht betonte, dass das Ausforschungsbeweisverfahren nach kalifornischem Recht großzügig ausgestaltet ist und Apple einen brauchbaren Prima Facie-Anspruch vorgetragen hatte. Unter Abwägung der Rechtsstaats- und Meinungsfreiheitsgrundsätze der Verfassung musste es in Bezug auf die Mitwirkung von Nfox am Ausforschungsbeweisverfahren zunächst auf die Offenlegungspflicht erkennen.

Je nach Verlauf des Verfahrens kann die Nfox-Beteiligung eingeschränkt werden, und die viel diskutierte und unfundiert erörte Frage der Presserechte ist von der Entscheidung nicht berührt. Das Gericht betonte, dass die Frage der Pressefreiheit oder ihrer Anwendbarkeit auf Blogger im Rahmen dieser Entscheidung bedeutungslos ist.




Scheinfreie Künstlerbetreuung

 
SKe - Washington.  In der Sache Yoo v. Robi, Az. B165843 entschied das Berufungsgericht in Kalifornien am 25. Februar 2005, dass die Betreuung von Künstlern ohne entsprechende Genehmigung gegen den Talent Agencies Act verstösst. In solchen Fällen kann für eine derartige Leistung keine Vergütung verlangt werden.

Nach dem Labor Code, §1700.5 von Kalifornien darf sich niemand als Talentförderer betätigen, der hierfür keinen Gewerbeschein vom Labor Commissioner erwirbt. Eine Genehmigung ist schon dann erforderlich, wenn mit Dritten Beschäftigungskonditionen ausgehandelt werden und fertige, nur noch auf die Unterschrift des Künstlers wartende Vereinbarungen präsentiert werden.

Ohne Gewerbeschein abgeschlossene Verträge sind ex tunc nichtig. Damit können aus ihnen keine Entgeltforderungen geltend gemacht werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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