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Dienstag, den 26. April 2005

Blogger als Amicus Curiae

 
CK - Washington.   Eine sich als Bear Flag League bezeichnende Gruppe von 80 Bloggern hat am 14. April 2005 als Nicht-Partei einen Amicus Curiae-Schriftsatz in das Verfahren Jackson O'Grady et al. v. Apple Computer, Inc., Az. H028579, eingebracht. Die Gruppe will das sechste Berufungsgericht Kaliforniens über das Bloggen als geschützte Form des anerkannterweise geschützten Journalismus unterrichten.

Eine Erörterung des Schriftsatzes und des rechtlichen Umfeldes der materiellen Fragen findet sich bei Hilfen, Can Bloggers Invoke the Journalist's Privilege to Protect Confidential Sources Who Leak Trade Secrets?, vom heutigen 26. April 2005.

Mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz kann eine Nicht-Partei als Freund des Gerichts auftreten und eine der Parteien unterstützen oder auch nur das Gericht allgemein über die weitere Bedeutung des Rechtstreits aufklären. Wenn die Parteien der Beteiligung des Amicus nicht zustimmen, muss der Schriftsatz wie in diesem Fall mit einem Antrag an das Gericht auf Zulassung verbunden werden. Heute findet sich die Amicus-Beteiligung bei der Mehrheit der höchstgerichtlichen Fälle vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington. Dort hat sie allerdings auch eine besondere Bedeutung, weil sie statistisch die Aussichten auf Zulassung eines Falles zur Revision vervielfacht.



Gesetz wirkt nicht zurück

 
CK - Washington.   Das Änderungsgesetz zur Sammelklage, der Class Action Fairness Act of 2005, Pub. L. No. 109-2, 119 Stat. 4, enthält Bestimmungen über die Zwangsverweisung bestimmter Sammelklagen an die Bundesgerichte. Die Xenophobie der einzelstaatlichen Gerichte soll nicht weiter gegen auswärtige Beklagte als strategische Waffe eingesetzt werden können.

In der Entscheidung Romia Pritchett v. Office Depot, Inc., Az. 05-0501, vom 11. April 2005 begründete das Bundesberufungsgericht des Zehnten Bezirks seine Feststellung, dass das Gesetz nicht auf die nach altem Recht an die Bundesgerichte zu verweisenden Fälle anwendbar ist.



Domain wie Marke: Kein Problem

 
CK - Washington.   Markenrechtlich hat die Firma Bosley Medical Institute, Inc., die Inhaberin der Marke Bosley Medical, keine Handhabe gegen den Inhaber der Domain BosleyMedical.com, stellte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks in Sachen Bosley Medical Institute, Inc. et al. v. Steven Michael Kremer, Az. 04-55962, am 4. April 2005 fest. Bosley hatte die Domain nicht gewerblich zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Markenrechts eingesetzt: Er verkaufte nichts. Er verlinkte nicht zu Anbietern von Waren oder Dienstleistern. Er behinderte keine potenziellen Kunden des Institutes in der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen.

Kremer hatte die Domain als unzufriedener Kunde des Institutes eingerichtet, um seine Kritik auszudrücken und potenziellen Kunden Informationen über eine amtliche Untersuchung des Institutes zu vermitteln. Diese Aktivitäten genießen den Schutz des ersten Verfassungszusatzes, in den der Gesetzgeber mit den Marken- und Domainschutzgesetzen nur beschränkt eingreifen darf.

Das Gericht konnte keine Verletzung des Markenrechts im Lanham Act in der Fassung des Trademark Act of 1946 oder des Federal Trademark Dilution Act feststellen. In der Frage der Verletzung domainrechtlicher Bestimmungen des Anticybersquatting Consumer Protection Act tendierte es ebenfalls zur Klagabweisung, doch wies es den Fall zur abschließenden Beweiserhebung an das Untergericht zurück.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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