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Mittwoch, den 27. April 2005

Beschränkung von Punitive Damages

 
MG - Washington.   Mit Fragen der Beweiswürdigung durch Zivilgeschworene und Punitive Damages beschäftigte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in der Sache Bains LLC, dba Flying B v. ARCO Products Company, Az. 03-35993. In dem Berufungsverfahren ging es um die Ansprüche einer von drei indischen Brüdern geführten Tankstellenkette gegen einen Pipelinebetreiber. Dieser hatte die Kläger mit dem Transport von Benzin beauftragt und ihnen, nachdem sie sich über rassistische Beschimpfungen beschwert hatten, fristlos gekündigt.

Das Gericht der ersten Instanz verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von $50.000 Schadensersatz und $5.000.000 Strafschadensersatz. In seiner Entscheidung vom 19. April 2005 gab das Berufungsgericht dem Urteil teilweise statt. Es stellte fest, dass bei einer Berufung die Beweiswürdigung stets im Lichte der Entscheidung der Geschworenen zu erfolgen habe. Nur wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Beweislage und der Beweisdeutung durch die Jury vorliege, sei ein Berufungsgrund gegeben.

Bezüglich der Punitive Damages hob das Berufungsgericht die Entscheidung dagegen auf und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Gemäß der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im Falle State Farm Mutual Automobile Insurance Co. v. Campbell et al., Az. 01-1289, aus dem Jahr 2003 sei die Verhängung einer Strafschadensersatzsumme, die mehr als das Neunfache des eingetretenen Schadens betrage, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn der materielle Schaden nur sehr gering sei. Dies sei bei der eingetretenen Schadenshöhe von $50.000 nicht der Fall. Zudem sei eine generelle Beschränkung der Strafschadenshöhe für Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz auf $300.000 gerechtfertigt.



Urteil im Ausland

 
CK - Washington.   Wie wirkt ein ausländisches Strafurteil im Inland? Verliert der Kapitän im Inland sein Patent, der Restaurateur die Schanklizenz, der Anwalt die Zulassung, oder wird das Urteil bei einer nachfolgenden Inlandstat berücksichtigt? US-Flugscheine beispielsweise können aufgrund eines deutschen Strafregistereintrages entzogen werden.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington entschied am 26. April 2005, dass eine ausländische Verurteilung für die USA nicht relevant sein muss, wenn sich der US-Gesetzgeber darüber nicht ausdrücklich Gedanken gemacht hat. Bei US-Gesetzen gilt die Vermutung, dass der Gesetzgeber nur das amerikanische Recht berücksichtigt, meint das Gericht recht realistisch.

Der konkrete Fall, Small v. U.S., Az. 03-750, betrifft eine japanische Verurteilung wegen eines Waffengesetzverstoßes und ihre Auswirkung auf eine spätere Straftat in den USA. Die japanische Strafsache darf nun nicht strafverschärfend im US-Verfahren wirken.

Dem Gericht wird vorgeworfen, in seiner Entscheidungsfindung ausländische Trends zu berücksichtigen. Das Small-Urteil dürfte auch den Verteidigern des Supreme Court helfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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