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Montag, den 02. Mai 2005

Die erste Frau

 
CK - Washington.   Im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung stellte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 28. April 2005 fest, dass die Behauptung des Spiels mit Zehen und Genitalien gegenüber der ersten Frau in einer wissenschftlichen Anstellung, der Erklärung über den vom Anti-Diskriminierungs-Amt ausgeübten Druck auf die Einstellung einer Frau, und die Aussagen über angeblich Frauen nicht zumutbare Verhältnisse bei Forschungsprojekten im Wilden Westen hinreichende Faktoren bilden, um eine Diskrimierungsklage nach Title VII des Civil Rights Acts, 42 USC §2000e-16, aufrecht zu erhalten.

Wichtig war dem Gericht neben dem Merkmal der Klimavergiftung auch, dass zahlreiche Maänner die Diskriminierung erkannten und ihr abhelfen wollten, aber gegenüber den Entscheidungsträgern machtlos blieben. Der Fall A. Jane Plotke v. Thomas E. White, Az. 02-3289, ist angesichts der zahlreichen vom Gericht abgewogenen Tatbestandsmerkmale lehrreich und wegen der diskriminierungsverursachten Kündigung zum Ablauf einer Probezeit bedeutsam.



Haftung für eingebaute Anlage

 
CK - Washington.Gelten für die 200 Meter lange, in den Fabrikboden verankerte Bodenbelagsproduktionsanlage die Haftungsbefreiungsregeln für eingebaute bewegliche Sachen, sogenannte Improvements, mit dem Haftungsausschluss nach 10 Jahren, oder die allgemeine Produkthaftung?

Im Fall Jason Durham v. Herbert Olbrich GmbH & Co., Az. 03-6157, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 19. April 2005, dass die Ausnahme nicht für eine Anlage gilt, die entfernt und in ein anderes Werk verlegt werden kann, während das Gebäude für andere Zwecke nutzbar bleibt.

Da die Beurteilung der im Jahre 1987 erfolgten Integration von Produktionsanlage und Gebäude nach einzelstaatlichem Recht erfolgt, prüfte das Gericht, wie das Obergericht des Einzelstaates das Gesetz, hier 12 Oklahoma Statutes §109, auslegen würde. Aufgrund seiner Folgerung muss der deutsche Hersteller für den im Jahre 2001 eingetretenen Schaden aufgrund allgemeinen Produkthaftungsrechts einstehen, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Die Entscheidungsbegründung könnte Anlagenbauer dazu verleiten, die Anlagen auch mit Wänden und Decken zu verbinden, sie nicht lediglich im Boden zu verankeren, und vielleicht sogar besondere Fundamente und tragende Säulen zu konzipieren oder das Gebäude für andere Nutzungsarten unbrauchbar machen, um so die Rolle des Herstellers in die eines Architekten oder Bauunternehmers verlagern, um auf Umwegen den Schutz des Haftungsausschlussgesetzes zu erzielen, doch greift dann das Can of Worms-Prinzip.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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