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Dienstag, den 06. Dez. 2005

Anwalt keine Bank im Datenschutz

 
.   Die Anwaltsvereinigung American Bar Association hat im Fall American Bar Association v. Federal Trade Commission, Az. 04-5257, am 6. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, District of Columbia, in Washington die Bestätigung erhalten, dass das Bundesverbraucherschutzamt nicht für die Regulierung des Anwaltsstandes durch Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesfinanzgesetz Gramm-Leach-Bliley Financial Modernization Act von 1999, 15 USC §6801(a), zuständig ist.

Der Präsidierende Richter des Obersten Bundesgerichtshofes, John Roberts, gehörte noch zum Gericht, als der Fall beraten wurde, aber nahm an der Entscheidung nicht teil.

Um unter das Gesetz zu fallen, müssten amerikanische Rechtsanwälte als Finanzdienstleister - das sind Banken und bestimmte Nichtbanken - gelten. Die Definition der Nichtbanken weist zahlreiche Merkmale auf, die auch auf gewisse anwaltliche Leistungen zutreffen, beispielsweise die treuhänderische Verwaltung von Geldern oder die Beratung bei bestimmten Finanztransaktionen, aaO S.20, siehe auch Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.

Das Verbraucherschutzamt fasste in seiner Verordnung, 16 CFR Teil 313, im Jahre 2000 die Definition der Nichtbanken etwas weiter als der Gesetzgeber, 16 CFR §313.3(k)(1): An institution that is significantly engaged in financial activities is a financial institution.

Sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung sind Rechtsanwälte als authorisierte Empfänger finanzieller Daten genannt, jedoch nirgends als Datenschutzverpflichtete. Mit seinem heutigen Feststellungsurteil bestätigte der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit die Entscheidung des Untergerichts, dass das Amt das Gesetz unzulässig auf die Anwaltschaft ausdehnte, die sich der Rechtsberatung widmet, nicht dem Finanzgeschäft.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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