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Dienstag, den 20. Dez. 2005

Ungewerbliche Namensverwendung

 
CJ - Washington. Das Oberste Gericht des Staates Florida entschied im Rechtsstreit Erica Tyne et al. vs. Time Warner Entertainment Company, LP et al., Az. SC03-1251, am 21. April 2005, dass das Tatbestandsmerkmal for commercial or advertising Purpose in §540.08 (1) Florida Statutes nicht für die Art von Veröffentlichungen und künstlerischen Werken Anwendung findet, die nicht unmittelbar für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben.

§540.08 (1) besagt, dass es niemandem erlaubt ist den Namen, das Porträt, die Photographie oder andere Abbildungen einer natürlichen Person zu veröffentlichen, zu drucken, zu zeigen oder sonst öffentlich zu gebrauchen, soweit dies zu einem commercial and advertising Purpose erfolgt.

Der Begriff for commercial Purpose ist jedoch nicht derart weit auszulegen, dass jegliches kommerzielle Gebrauchen eines Namens ohne Zustimmung verboten ist. Das Gebrauchen und Benutzen eines Namens ist nicht schon deswegen schädlich, weil dieser in einer kommerziellen Veröffentlichung enthalten ist, vgl. Valentine vs. C.B.S., Inc.. Ebenso ist das Ziel eines Autors oder Produzenten sein Werk mit Gewinn zu verkaufen für sich allein betrachtet nicht Bestandteil einer derartigen kommerziellen Verwertung, wie sie §540.08. verbietet.

Wie in Loft vs. Fuller beabsichtigt §540.08. nur den Schutz einer unmittelbaren unbefugten Vermarktung eines Produktes oder einer Dienstleistung.

Jegliches Verwenden der Identität einer anderen Person in einer Erzählung, einem Theaterstück oder Film bedeutet nicht gleich eine Verletzung dieses Gesetzes. Anders nur, wenn der Name ausschließlich dazu benutzt wird auf ein Werk oder ein Produkt aufmerksam zu machen, zu dem die betroffene Person keinerlei Bezug oder Verbindung hat, siehe Lane vs. MRA Holdings, LLC.

An einer solchen personenfremden Art von Assoziierung fehlt es in Tyne vs. Time Warner.

Diese enge Auslegung des for commercial Purpose verdrängt im Übrigen nicht den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nach section 540.08.(3). Der Umstand, dass nur die unmittelbare oder direkte Vermarktung geschützt ist, bedeutet zum einen nicht, dass es sich dabei zwangsweise um ein Gebrauchen in der Werbung handelt.

Zum anderen ist in der Ausnahme nicht nur der Weiterverkauf von künstlerischen Arbeiten erfasst, die bereits außerhalb des Bereiches des (Urheber)Rechtes liegen. Die Ausnahme erlaubt überdies den Einzelhändlern und anderen Vertreibern bzw. Verleihern ihre Produkte und Etablissements zu fördern und zu bewerben, indem sie die Namen und Abbildungen der Künstler und Berühmtheiten benutzen, deren Werke sie verkaufen; sie bezieht sich nicht nur auf den Einzelhandel mit den ausgenommenen Werken selbst.



Kein intelligenter Plan

 
.   Der Plan der Schulaufsicht in Dover, intelligent Design in den naturwissenschaftlichen Unterricht einzufügen, hat vor dem irdischen Prüfer, dem Bundesgericht erster Instanz im Mittelbezirks Pennsylvaniens, heute nicht standgehalten. Das Direktorium des Schulgremiens hatte am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Students will be made aware of gaps/problems in Darwin's theory and of other theories of evolution including, but not limited to, intelligent design. Note: Origins of Life is not taught.
Das Urteil vom 20. Dezember 2005 im Fall Tammy Kitzmiller et al. v. Dover Area School District et al., Az. 04cv2688, ist 139 Seiten lang. Unter anderem hat Law, My Life and More bereits über die Vorgeschichte berichtet. Das beschlussfassende Gremium ist mittlerweile abgewählt worden.

Primär betrifft das Urteil das Verbot des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. An vielen Orten versuchen Aufsichtsgremien, diesen Unterricht unter dem Mäntelchen der Kritik an den Naturwissenschaften einzuführen, womit weder der Religion noch der Naturwissenschaft gedient ist.

Das Gericht stellte fest, dass die angeblich wissenschaftliche Theorie des intelligenten Designs Humbug ist und keinen Platz an den Schulen hat. Es erließ ein Feststellungsurteil. Nach ihm verstößt der Beschluss gegen den ersten Zusatz zur Bundesverfassung und Art. I(3) der Verfassung des Staates Pennsylvanien. Den Klägern wird aufgegeben, den Schaden zur Bemessung des Schadensersatz zu spezifizieren. AaO S. 139.

Das Gericht warf dem beklagten Gremium eine atemberaubende Hirnverbranntheit vor:
The breathtaking inanity of the Board's decision is evident when considered against the factual backdrop which has now been fully revealed through this trial. The students, parents, and teachers of the Dover Area School District deserved better than to be dragged into this legal maelstrom, with its resulting utter waste of monetary and personal resources. AaO S. 138.



Bush wie Nixon?

 
.   Bush muss nicht unbedingt das Schicksal von Nixon teilen. Nixon sollte seines Amtes enthoben werden und verabschiedete sich vor der Untersuchung im Kongress aus der Hauptstadt. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, Straftaten verheimlicht und die Strafverfolgungsvereitelung gefördert zu haben.

Bei Bush lautet der Vorwurf auf eine Anordnung zum Abhören, die außerhalb seiner Macht liegt. Er hat die Anordnung geheim gehalten, aber nach dem Bekanntwerden nicht weiter verheimlicht oder eine Untersuchung verhindert. Bush behauptet kategorisch, zum Erlass derartiger Anordnungen ermächtigt zu sein.

Selbst wenn man dies bestreitet oder sein kaiserliches Auftreten ablehnt, liegt keine definitive Entscheidung vor, die das Gegenteil beweist. Möglicherweise hat Bush gutgläubig und im Vertrauen auf eingeholten rechtlichen Rat gehandelt. Der ganzen Klicke kann man nicht trauen, aber das ist kein rechtlich relevantes Argument.

Zum Glück verdient die zweite, die nichtpolitische Riege in der Bundesbeamtenschaft weiterhin das Vertrauen des Bürgers. Sie wird es sein, die uns Aufklärung über den zweiten Fall der Spionage an den eigenen Bürgern durch Präsidenten verschafft.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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