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Mittwoch, den 03. Mai 2006

Rufmord im Internet

 
.   Selbst das Wall Street Journal greift das Thema der Anonymität des Internets auf, WSJ 4/27/6, B1. Stalker, Identitätsdiebe und Durchschnittsverrückte nutzen mit Webseiten veröffentlichte Inhaberdaten, und ein Schutz der Benutzer des Internets ist unverzichtbar.

Andererseits sieht die Medienwirtschaft, die dem Internet ohnehin traditionell mit Angst statt Engagement gegenübersteht, im Plan von ICANN zur Reduzierung von Daten im Whois-Domainverzeichnis die Gefahr, Verletzer geistiger Eigentumsrechte nicht mehr verklagen zu können.

Auch für Opfer von Internet-Rufmord stellt sich die Frage, ob Anonymität im Internet ein Vor- oder ein Nachteil ist. Wessen Ruf im Internet zerfetzt wird, der möchte nicht auch private Daten in Verbindung mit verleumderischen Einträgen in Foren, wie beispielsweise bei fuckedcompany.com mit dem Arbeitstitel Super Happy Fun Slander Corner!, sehen.

Wenn ich der deutsche Diethelm Goeckel wäre, über den dort unter der Überschrift Überglückliche Spaß-Verleumdung anonym phantasiert wird, würde ich mich auf die Seite der Medienwirtschaft schlagen. Die Rechteverfolgung des Opfers vereinfacht sich ja mit der Veröffentlichung von Privatdaten.

Wer die Internet-Foren-Kultur kennt, weiß um den Wert solcher Foren-Einträge: Null oder weniger. Anscheinend gibt es jedoch Leser, die für wahr halten, was sie im Internet finden, gleich wie abstrus das Forum ist, und selbst wenn es wie im Falle von fuckedcompany.com nur auf Gerüchte und Unverschämt- und Unverfrorenheit ausgelegt ist.



Frag nicht den Bund

 
.   Vom Bund darf der Bürger nicht viel erwarten, wenn die Vogelgrippe in den USA wie erwartet in den nächsten Monaten ausbricht, lautet der Tenor des Berichts des Heimatlandsicherheitsministeriums in Washington vom 3. Mai 2006 betitelt National Strategy for Pandemic Influenza. Die Bundesministerien werden im von George Bush unterzeichneten, 234-seitigen Bericht angewiesen, die Strategie auf dem Verordnungswege umzusetzen, doch der Bürger werde sich primär auf die Einzelstaaten, Kreise und Städte verlassen müssen.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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