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Montag, den 15. Mai 2006

Schiedsrecht nach Staatsrecht

 
.   Zu den wichtigsten Rechtsgrundsätzen der USA zählt dieser Satz aus Erie Railroad Co. v. Harry J. Tompkins, 304 US 64 (1938):
Except in matters governed by the Federal Constitution or by acts of Congress, the law applied in any case is the law of the state.
Dieser Grundsatz trifft auch auf das Schiedsrecht zu, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 9. Mai 2006 in Sachen Michael W. Stutler et al. v. T.K. Constructors, Inc., Az.04-6436, S. 4. Trotz einer Schiedsklausel hatten die Kläger den Prozess vor das Gericht gebracht, welches den Antrag der Beklagten auf Aussetzung und Verweisung an das Schiedsgericht mit der Begründung ablehnte, die Kosten des Schiedsverfahrens wären für die Kläger unzumutbar.

Das Berufungsgericht sah den dem Bundesrecht entnommenen Unzumutbarkeitsgedanken als unanwendbar auf einen dem einzelstaatlichen Recht unterliegenden Vertrag an. Das auf den Vertrag anwendbare Recht von Kentucky sieht keine solche Ausnahme von der gesetzlichen Anerkennung von Schiedsklauseln an. Nach dem Federal Arbitration Act und dem in Kentucky umgesetzten Uniform Arbitration Act, K.R.S. §417.050, ist der Beschluss aufzuheben und der Streit dem Schiedsgericht vorzulegen.



Klage raus aus USA?

 
.   Das US-Untergericht wies die Klage von Kanadiern gegen eine US-Firma wegen der Rückübertragung von in Ägypten enteignetem und der US-Firma zugewiesenem Vermögen ab, das bei der US-Firma verblieb, nachdem Ägypten die Rückgabe verfügt hatte. Das US-Gericht sieht die ausländischen Gerichte wegen des jeder ausländischen Rechtsordnung zu erweisenden Respekts, Comity, und nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz als vorrangig zuständig an.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erörtert am 9. Mai 2006 in Sachen Raphael Bigio et al. v. The Coca-Cola Company et al., Az. 05-2426-cv, beide Grundsätze im internationalen Verkehr. Es entscheidet, dass das Untergericht keinen Ermessensfehler beging, sondern die Rechtsgrundsätze falsch verstand und anwandte. Daher darf es das Urteil aufheben und bestimmen, dass Ägyptens Verzicht auf eine Rüge sowie die legitimen Belange und Faktoren der Kläger bei der Auswahl des Forums den Prozess vor dem Gericht in den USA zulässig machen. Das Verfahhren bleibt daher in den USA.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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