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Sonntag, den 11. Juni 2006

M2 in 2 Marken

 
.   Rechtlich unerheblich ist die Verwechslungsgefahr zweier Marken mit dem Element M2 nach dem DuPont-Grundsatz bei unterschiedlichen von den Markeninhabern angesprochenen Märkten. Die Klägerin vertreibt Software an Musik- und Unterhaltungsunternehmen unter der US-bundesrechtlich eingetragenen Marke M2. Die Beklagte wendet sich mit interaktiven CDs an die Pharma- und Gesundheitsmärkte und beantragt die Eintragung der Marke M2 Communications.

Mit seinem Urteil vom 7. Juni 2006 entscheidet das in Washington sitzende, landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Sachen M2 Software, Inc. v. M2 Communications, Inc., Az. 05-1599, zugunsten der Beklagten mit einer ausführlich die Faktoren des Präzedenzfalles In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357, 1361 (CCPA 1973), abwägenden Begründung. Soweit die Waren der Beklagten musikalische oder unterhaltsame Merkmale enthalten, ändert das nicht ihren Charakter als für unverwechselbare und sich nicht überschneidende Märkte geschaffene Erzeugnisse.

Selbst die Tatsache, dass beide Marken in interaktiven Fassungen verfügbar sind, beeinflusst nicht die Abgrenzung aus Kundensicht. Auch das gemeinsame CD-Format und der beiden Parteien gemeinsame Auftritt im Internet führt keine Verwechselbarkeit herbei. Die Gleichartigkeit der Marken ist zugunsten der Klägerin zu werten, doch die Gesamtwertung fällt gegen eine Verwechslungsgefahr und für die Beklagte aus. Ihre Marke ist eintragungsfähig.

Das Urteil ist insbesondere in der Webfrage zu begrüßen: Dass Unternehmen und ihre Marken im Internet auffindbar sind, darf heutzutage kein Kriterium für die Likelihood of Confusion darstellen.



Schwab neuer USTR

 
.   Das Amt des Außenhandelsbeauftragten wurde zu Beginn der achtziger Jahre mit dem Rang eines Kabinettsmitglieds eingerichtet, siehe Kochinke / Horlick, Die Behörde des Handelsbeauftragen in den USA, Recht der Internationalen Wirtschaft, 1981, 458. Susan Schwab ist der neue United States Trade Representative.

Sie wird mit dem Rang einer Botschafterin die Verhandlungen der Vereinigten Staaten im Außenhandelsrecht führen sowie bestimmte Verfahren gegen ausländische Staaten wegen der Verletzungen internationaler Übereinkünfte sowie amerikanischer Gesetze im Außenhandel leiten. Dazu zählen auch die Verfahren gegen von der US-Industrie beschuldigte Verletzer geistiger Eigentumsrechte, vornehmlich in Europa und Asien. Schwab ist die 15. Amtsinhaberin, wurde am 8. Juni 2006 vom Senat bestätigt und hatte ihre Karriere als Nichtjuristin in dieser Behörde begonnen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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