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Samstag, den 08. Juli 2006

Sportler im Unrecht

 
.   Die Washington Post berichtet im Internet mit einer besonderen Spalte über Sportler, die mit dem Recht nicht klar kommen. Die fortlaufende Darstellung interessiert vielleicht Sportrechtler. Anscheinend wird die Liste über eine Suchmaschine gefüttert, die beispielsweise mit dem Begriff Trial ihre Schwierigkeiten hat, da sie nicht den gerichtlichen Verfahrensabschnitt vom Sportereignis unterscheiden kann. Dennoch kann das Angebot als eine nützliche Ergänzung sportrechtlicher Übersichten gelten.



Anwalt haftet nicht für Fakten

 
.   Darf ein Anwalt vor Gericht über seine Erkenntnisse vortragen, oder muss er eine Haftung wegen Beleidigung befürchten? In Sachen Ethel Lowenbraun v. Thomas L. Canary et al., Az. 05-6032, ermittelte der Anwalt Betrugsumstände für seinen Auftraggeber, einen Insolvenzverwalter. Er brachte ein Gerichtsverfahren in Gang, um die Schädigung der Insolvenzmasse zu beheben. Die Schädigerin rächte sich an ihm mit einer Beleidigungsklage.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks lehnte eine Haftung des Rechtsanwalts unter Anwendung der Judikatur des Staates Kentucky ab. Im Verfahren stehe dem Anwalt eine absolute Haftungsentlastung zur Seite: [S]tatements in pleadings filed in judicial proceedings are absolutely privileged when material, pertinent, and relevant to the subject under inquiry. Heavrin v. Nelson, 384 F.3d 199, 202 (6th Cir. 2004). Greift dieses Haftungsprivileg, werden selbst die Motive und Absichten des Erklärenden unbeachtlich, da man in Gerichtsverfahren frei und ohne Furcht vor Klagen oder finanziellem Ruin sprechen können muss.

Das Gericht stellte in seiner ausfuührlichen Urteilsbegründung vom 6. Juli 2006 fest, dass Rechtsanwalt Canary im Verfahren nach dem US-Involvenzrecht vor dem United States Bankruptcy Court for the Western District of Kentucky Erklärungen abgab, die im Aufgabenzusammenhang als material, pertinent, and relevant gelten. Daher ist er im Hinblick auf eine Beleidigungsklage absolut privilegiert. Die Klagabweisung wurde bestätigt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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