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Freitag, den 14. Juli 2006

klagen - Original only at https://Anwalt.us" class="titlestyle" rel="index,follow">Kirch darf wegen "man" klagen

 
.   In Sachen Dr. Leo Kirch et al. v. Liberty Media et al., Az. 04-5852, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 14. Juli 2006 über die Berufung der Kläger nach der Abweisung der Klage im Schlüssigkeitsverfahren nach Rule 12(b)(6) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure. Teilweise bestätigte es die Abweisung, teilweise hob sie sie zur Weiterverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz auf.

Die Klage beruht auf der behaupteten Verschwörung der Liberty Group und der Deutschen Bank mit dem Ziel der Zusammenbruchs der KirchGroup. Der Beklagte Breuer soll mit der Umsetzung des Plans durch falsche Erklärungen gegenüber einem Journalisten am 3. Februar 2002 in New York begonnen haben. Das Gericht bestätigte die Abweisung aller Ansprüche der Klägerin International Television Trading Corporation sowie der Ansprüche aus deliktischer Haftung wegen rechtswidriger Eingriffe in Vertragsbeziehungen.

In Bezug auf die anderen Kläger sowie die Verleumdungsansprüche, die deliktischen Haftungsansprüche wegen rechtwidriger Eingriffe in Geschäftserwartungen sowie die zivilrechtlichen Verschwörungsansprüche ließ das Gericht die Ansprüche wiederaufleben, jedoch mit der Maßgabe an das zuständige Gericht der ersten Instanz, den Grundsatz des Forum non conveniens zu prüfen. Nach diesem Grundsatz ist eine Abweisung mit der Bedingung zulässig, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn ein anderes, geeigneteres und ebenfalls zuständiges Gericht das Verfahren nicht annimmt oder ordnungsgemäß durchführt.

Die Entscheidung ändert ein Urteil vom 5. Juni 2006 ab und kann den weiteren Instanzenweg gehen, das heißt mit einem Certiorari-Antrag zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten in Washington geführt werden. Die Klage war ursprünglich vor dem einzelstaatlichen Gericht erster Instanz, dem Supreme Court in New York County, eingereicht worden. Das Verfahren wurde auf Antrag der Beklagten an das Bundesgericht erster Instanz verlegt, wo die Beklagten die Abweisung wegen materieller Rechtskrafterstreckung aufgrund einer Entscheidung in einem deutschen Parallelverfahren, nach dem Forum non conveniens-Grundsatz sowie wegen mangelnder Schlüssigkeit beantragten.

Die Abweisung stützte sich allein auf die mangelnde Schlüssigkeit der Klage, aaO 16. Kern der Berufungsentscheidung ist die strittige Übersetzung des im Englischen unbekannten deutschen Wortes man, das Breuer gegenüber dem Journalisten benutzte, aaO 30. Die Nuancen der Sprache spielen eine so bedeutende Rolle, dass ein deutsches Gericht eher zu seiner Würdigung berufen sein könnte, deutet das Berufungsgericht an.



Happy Birthday, Ankhi

 
.   24 Jahre alt wird die Assistentin des Senior Litigator heute, und nach 24 Jahren wollte dieser einen Fall endlich abschließen. Mindestens bis zur heißen Phase des Trial, dem krönenden Höhepunkt des Prozesses in Amerika, wollte die Assistentin noch bleiben. Danach wollte sie zur Law School wechseln.

Gilt dieses Versprechen noch, nachdem der Richter erneut den Termin zum Trial verzögert? Sie hat sich in der jahrelangen Vorbereitung schließlich unverzichtbar gemacht, doch hat sie dabei soviel gelernt, dass sie das erste Semester nicht mehr hinausschieben will. Vielleicht bleibt sie noch bis zur Formulierung der Motions auf einen Trial im Jubiläumsjahr.



Corporation als Schutzwall

 
.   Die amerikanische Corporation wird meist mit einem anderen Ziel gegründet als die englische Limited. Viele UK-Gesellschaften sollen im Heimatmarkt der Gründer agieren, während die US-Corporation als Schutzwall zur Eindämmung der US-Haftung aus US-Aktivitäten wirken soll. Was für die Limited behauptet wird, nämlich … Verfahren wegen unzureichend gegründeter oder geführter Limiteds… - da kann die amerikanische Billig-Corporation allerdings mithalten. In Reisezeitschriften finden sich Angebote für die Einrichtung von US-Gesellschaften für wenige Dollar, die völlig unrealistisch, wenn nicht gar irreführend sind und zu keiner Haftungsbeschränkung, sondern zusätzlichen Risiken führen.

Ein Kapital von $1.000 und Gründungskosten von ca. $1.000 muss man in den USA auch bei einer an einem Tag erledigten Routinegründung einkalkulieren, die keine aufwendigen Dokumente wie ein Shareholder Agreement. erfordern. Die Gesellschaft, die sich Corporation, Company, Limited oder Incorporated nennen darf - je nach einzelstaatlichem Recht -, ist streng von einer der partnership-ähnlichen Gesellschaften namens LLC, LP und dergleichen zu unterscheiden, deren Gründungskosten wegen komplexerer Verträge in der Regel viel höher liegen und die wie eine OHG oder KG ausgestaltet werden.

Fast reine Formsache, doch unterlässlich, ist die Beachtung der Bestimmungen über die notwendigen Dokumente zur wirksamen Gründung und Führung der Corporation. Fast formularmäßig erstellte Protokolle von Initial Meeting und Annual Meeting gehören ins Corporate Book: Ist das bei einem Billigangebot zur Incorporation überhaupt vorhanden? Und sie müssen mit dem Prägesiegel versehen sein: Ist das im Sonderangebot von $75 enthalten? Wer entwirft die zwar simplen, doch erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung eines Bankkontos, die Annahme des Angebots zum Erwerb von Aktien Zug um Zug gegen Einzahlung des Kapitals, die Genehmigung von Darlehen an die Gesellschaft, oder die Einholung der Steuernummer? Der dicke Brocken - die By-Laws: Wer kümmert sich um sie?

Selbst wenn dem Staat inhaltlich piepegal ist, was dem Handelsregister gemeldet wird - die Meldung muss form- und fristgerecht erfolgen, damit er seine Gebühren einziehen kann, sonst verfällt die Haftungsbegrenzung. Und inhaltlich sollte sie auch stimmen, damit nicht Dritte etwas Haftungsauslösendes behaupten können.

Stimmt etwas mit diesen Formalien nicht, dann Schutzwall adé - der Gläubiger kann sich wieder mit der Durchgriffshaftung direkt an die Eigentümer im Ausland wenden. Hingegen greift das Piercing the corporate Veil recht selten, wenn all' die kleinen und in der Regel bei einer 08/15-Gesellschaft recht leicht zu beachtenden Formalitäten eingehalten werden.



Der schlafende Drogendealer

 
Der schlafende DrogendealerTS - Washington.   Der berechtigte Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht schon dann, wenn der vermeintliche Fahrer über dem Lenkrad eingeschlafen ist, selbst wenn der Motor des Fahrzeugs dabei nicht läuft. So entschied am 6. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in der Strafsache United States of America v. Lawrence Maher, Az. 05-1598, die in erster Instanz zu einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Verkaufsabsicht geführt hatte.

Im Juli 2004 wurde der in Massachusetts lebende Drogendealer Maher am helllichten Tag vor einem Supermarkt in Maine von der Polizei beobachtet. Er torkelte zu seinem Fahrzeug, setzte sich auf den Fahrersitz und schlief über dem Lenkrad ein, ohne den Motor gestartet zu haben. Bei einer Kontrolle entdeckte der Polizeibeamte auf der Fahrzeugkonsole eine geöffnete Bierdose. Von der Polizei wachgerüttelt, teilte Maher lallend und mit verquollenen Augen mit, dass er gerade habe losfahren wollen. Ein daraufhin durchgeführter Alkoholtest war positiv, weshalb der Angeklagte wegen des Vorwurfs der Trunkenheitsfahrt, DUI, festgenommen wurde. Bei einer späteren Durchsuchung des Pkws wurden Kokain und Heroin gefunden.

Maher ging gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts vor, mit der sein Antrag auf Nichtverwertung der im Wagen gefundenen Beweismittel abgelehnt wurde. Den Antrag hatte er darauf gestützt, dass die Beschlagnahme das Ergebnis einer Kausalkette sei, an deren Anfang die unberechtigte Annahme einer reasonable Suspicion - einem Verdachtsgrad zwischen Anfangs- und hinreichendem Tatverdacht - für die Trunkenheitsfahrt stehe. Im Hinblick auf den Vierten Verfassungszusatz hätte für eine berechtigte Annahme zusätzlich auch der Motor laufen müssen. Der Court of Appeals wies das Vorbringen zurück, da der Verfassungszusatz immer einzelfallbezogen anzuwenden sei. Hier hätten, auch ohne laufenden Motor, schon ausreichende Anhaltspunkte für eine reasonable Suspicion vorgelegen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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