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Montag, den 17. Juli 2006

Pressefreiheit gegen Privatsphäre

 
TS - Washington.   Grundsätzlich hat die Öffentlichkeit im US-amerikanischen Gerichtsverfahren uneingeschränkten Zugang zu Verhandlungen und das Recht zur Akteneinsicht. Ausnahmen gibt es traditionell im Jugendgerichtsverfahren. Bei der Kodifizierung gewohnheitsrechtlicher Verfahrensgrundsätze durch einzelstaatliche Gesetzgeber zeigt sich ihr Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit.

Im Rechtsstreit Kentucky Press Association v. Commonwealth of Kentucky et al., Az. 05-5224, wies das Bundesberufungsgericht am 7. Juli 2006 die Klage einer Presseorganisation ab, mit der sich diese gegen die Verwehrung des Zugangs zu Jugendgerichtssachen nach dem Kentucky Uniform Juvenile Code wandte. Ihr Argument lautete im Wesentlichen, dass das Gesetz der Presse praktisch jede Zugangsmöglichkeit nehme und sie somit in ihren Rechten aus dem ersten Verfassungszusatz verletzt sei.

Das Berufungsgericht bestimmte, dass die Behauptung der Berufungsklägerin einer Verletzung von Verfassungsrecht unzureichend war. KPA hätte die betreffenden Vorschriften vor Anrufung der Bundesgerichte vor einem einzelstaatlichen Gericht in Kentucky angreifen müssen. Dies hätte gegebenenfalls eine Auslegung ermöglicht, die den begehrten Zugang gewährt und das verfassungsrechtliche Problem beseitigt hätte. Die Sache wurde mit der Anweisung, die Klage unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung abzuweisen, an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.



Kradfahrer gewinnt gegen Bund

 
.   Gegen das Rathaus gewinnt man nie, lautet ein Kernbegriff des US-Rechts. Ein Motoradfahrer erzielte gegen die Bundesregierung immerhin einen Teilsieg, von der er eine der Gefährlichkeit einer Bergstraße angemessene Geschwindigkeitsbegrenzung verlangte. Wegen der erlaubten 35 MPH bei einer Sichtweite von 180 Fuß wurde er schwer verletzt.

Den Bund kann man nicht ohne seinen Verzicht auf seine Immunität verklagen. Der Verzicht findet sich im Federal Tort Claims Act. Daher konnte der Kradfahrer gegen den für die Bergroute zuständigen Nationalparkdienst in Sachen John Soldano et al. v. United States of America et al., Az. 03-17391, vorgehen.

Das Bundesberufungsgericht des neuen Bezirks entschied am 12. Juli 2006, dass das Untergericht die Beschilderung des National Park Service nachprüfen darf. Dazu ermittelte es, ob die Beschilderung in den Bereich allgemeiner Fahrlässigkeitshaftung fällt oder zum politischen, legislativen oder regulatorischen Verantwortungsbereich gehört, in dem die gerichtliche Nachprüfung eingeschränkt ist.

Das Fehlen eines Warnschildes gehört in diesem Fall in den nicht nachprüfbaren Bereich der Abwägung ministerieller Kriterien. Die zu hoch festgelegte Geschwindigkeit trägt hingegen die Merkmale stinknormaler Fahrlässigkeitshaftung, die dem auf einen privaten Gefährder anwendbaren Haftungsmaßstab entspricht. Somit kehrt der Fall ans Untergericht zur weiteren Behandlung zurück.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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